— 488 —
Benutzung besonderer Anstalten entrichtet werden sollen. Die
blosse Unterhaltung der Strombahn ist aber keine besondere An-
stalt“. Die Begründung zu dem Entwurf des Bundesgesetzes
über die Aufhebung der Elbzölle vom 11. Juni 1870 erklärt die
in Wittenberge erhobene Abgabe als durch das Verbot des Ar-
tikel 54 direkt betroffen, „weil sie ein einfacher Passagezoll ist“.
(PETERS, Seite 201.)
Dabei ist wohl zu bemerken, dass das Bundesgesetz vom
11. Juni 1870 den Elbzoll ganz beseitigt hat, ohne eine Ge-
bühr für die Flussregulierung bestehen zu lassen. Einem im
Reichstag darauf gerichteten Antrag widersprach Minister Del-
brück im Namen des Bundesrates, weil solche Abgaben dem Ar-
tikel 54 der Reichsverfassung widersprechen; die Bundesverfassung
lasse es nicht zu, Abgaben zu erheben, welche lediglich den Zweck
haben, die Kosten für die gewöhnliche Fahrbarkeit der Ströme
aufzubringen. (PETERS, Seite 204 und 205.) Delbrück wusste
doch, dass damals schon kostspielige Regulierungen der Elbe aus-
geführt waren. Auch der gleichzeitig mit Oesterreich abgeschlos-
sene Vertrag vom 22. Juli 1870 lässt Abgaben nur für die Be-
nutzung besonderer Anstalten, welche zur Erleichterung des Ver-
kehrs bestimmt sind, zu, schliesst also Befahrungsabgaben auf
der Elbe aus.
Das wichtigste Beweismittel, wie die gesetzgebenden Organe
des Reiches diesen Artikel 54 auffassen, bildet das Gesetz vom
5. April 1886 über die Erhebung von Schiffahrtsabgaben auf der
Unterweser. Es handelte sich um eine Flusskorrektion von un-
gewöhnlicher Bedeutung, um ein Unternehmen, dessen Kosten
auf 30000000 M. veranschlagt waren, um einen Betrag, den
Bremen ganz allein aufbringen musste. Das Reich entschloss
sich daher, eine Ausnahme von dem verfassungsmässigen Verbot
der Befahrungsabgabe zu gestatten. Wäre ein solches Verbot
im Artikel 54 Absatz 4 nicht enthalten, so hätte es eines Reichs-
gesetzes überhaupt nicht bedurft. Es wurde aber von dem Be-