Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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akte, Artikel 12, Absatz 3, hinsichtlich des Kongo und Artikel 
27, Absatz 1, hinsichtlich des Niger. Es wäre auch unbegreiflich 
gewesen, dass die Regierungen der Rheinuferstaaten, nachdem 
die Befreiung des Rheins von allen Befahrungsabgaben in allen 
Staaten tatsächlich erreicht war, bei dem völkerrechtlichen Akte, 
welcher diesen Zustand gegen die einseitige Abänderung eines 
dieser Staaten sicherstellen sollte, die Wiedereinführung von 
solchen Abgaben gestattet haben sollten. Vorbehalten ist nur 
im Artikel 27 der Rheinschiffahrtsakte die Erhebung eines Ent- 
geltes zur Bestreitung der notwendigen Unterhaltungs- und Be- 
aufsichtigungskosten der nötigen Einrichtungen zur Erleichterung 
der Ein- und Ausladung und zur Niederlegung der Waren, aber 
nur so weit, als von den Anstalten wirklich Gebrauch gemacht 
wird. Man wird kaum bestreiten können, dass die „nötigen 
Einrichtungen“ den „besonderen Anstalten“ des Artikels 54 der 
Reichsverfassung entsprechen und den Gegensatz bilden zu den 
im Artikel 3 der Akte verbotenen Befahrungsabgaben. Hätte 
man Gebühren für die Vertiefung der Fahrrinne oder für Korrek- 
tionen der Wasserstrasse zulassen wollen, so hätte man sie im 
Artikel 27 nicht mit Stillschweigen übergehen können. Weder 
die Friedensverträge, noch die Rheinschiffahrtsakte machen einen 
Unterschied zwischen Seeschiffen und Binnenfahrzeugen. S$ie 
finden auf beide gleichmässig Anwendung. Wenn also Seeschiffe 
den Rhein aufwärts bis in das Bundesgebiet fahren, so kommen 
auf sie die Bestimmungen der Rheinschiffahrtsakte ebenso wie 
auf Flussschiffe zur Anwendung. Der Gegensatz zwischen Absatz 
3 und Absatz 4 des Artikels 54 der Reichsverfassung kommt bei 
der Befahrung des Rheins nicht in Betracht. 
Durch die Friedensverträge von 1866 und die Rheinschif- 
fahrtsakte ist unter den Kontrahenten ein spezielles vertrags- 
mässiges Rechtsverhältnis begründet worden, welches durch die 
Reichsverfassung auch hinsichtlich der deutschen Rheinuferstaaten 
nicht beseitigt worden ist. Denn die Reichsverfassung beschränkt
	        
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