Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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oder die Ladung der die Elbe auf- oder abwärts befahrenden 
Schiffe zu legen. Hannover verpflichtete sich ferner, wie bisher 
und nach dem Masse seiner bestehenden Verpflichtungen zur 
Erhaltungen der Anstalten, welche zur freien Schiffahrt auf der 
Elbe erforderlich sind und für die dafür aufgewendeten Kosten 
keine Abgaben als Gegenleistung einzuführen. Diese Verpflich- 
tungen sind nach den Grundsätzen der Staatensukzession auf 
Preussen übergegangen. Preussen kann daher auf der Strecke 
der Elbe in der Provinz Hannover keine Befahrungsabgabe ohne 
Zustimmung sämtlicher an dem Vertrage von 1861 beteiligten 
Staaten einführen (vgl. WITTMAACK u. a. O. 8. 160) und ohne 
Zustimmung ÖOesterreichs überhaupt nicht. Es würde dadurch 
nicht nur die Reichsverfassung, sondern seine völkerrechtlichen 
Verpflichtungen verletzen. 
Wenn die bisherigen Erörterungen sich mit der Auslegung 
des Artikels 54 Absatz 4 der Reichsverfassung und den damit 
übereinstimmenden Staatsverträgen beschäftigt haben, so würde 
die Beschränkung auf diese Interpretation der Bedeutung der 
Frage nicht gerecht werden und sie keineswegs erschöpfen. Die- 
selbe trifft vielmehr den innersten Kern der Reichsverfassung. 
Das Verhältnis des Reiches zu den Einzelstaaten ist in jedem 
Bundesstaat das wichtigste und für sein Wesen besonders 
charakteristische Moment. Es ist der eigentliche Grund- 
pfeiler seiner Verfassung und bestimmt seine Eigenart. Es 
muss ihm daher eine besondere Festigkeit zukommen, jede 
unberechtigte Verletzung der verfassungsmässig errichteten zwi- 
schenstaatlichen Rechtsordnung erschüttert diese in ihren Funda- 
menten. 
Die Erhebung von Schiffahrtsabgaben berührt ausser der 
besonderen Vorschrift des Artikels 54 der Reichsverfassung noch 
zwei andere Bestimmungen derselben: Artikel 4 Ziffer 9 und 
Artikel 78 Absatz 1. Die erste dieser beiden Bestimmungen 
unterwirft die Fluss- und sonstigen Wasserzölle der Beaufsich-
	        
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