Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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liches Rechtsinstitut. Wir unterscheiden ein solches 
von seinen zivilrechtlichen Seitenstücken dadurch, dass es gebaut 
ist auf der Grundlage der Ungleichwertigkeit der beteiligten 
Rechtssubjekte, des Staaates und des Untertans.. Nun sagt man 
wohl: ein Öffentliches Sachenrecht ist unmöglich; denn befehlen 
kann man nur Menschen, nicht Sachen *. Ich denke aber: auch 
Zivilrechtsverhältnisse bestehen nur zwischen Menschen (und, 
ihnen gleichgerechnet, juristischen Personen). Was man Sachen- 
recht nennt, ist nichts als die Regelung menschlicher Rechtsbe- 
ziehungen, welche die Macht über Sachen begleiten. Steht 
diese Regelung auf der Grundlage der Gleichwertigkeit, so ist sie 
zivilrechtlicher, andernfalls öffentlichrechtlicher Natur. Eigentums- 
erwerb durch rechtsgeschäftliche Uebertragung ist ein sachen- 
rechtliches Institut zivilrechtlicher Art, weil das dabei erscheinende 
Verhältnis zwischen dem alten und neuen Eigentümer nach dem 
Grundsatz der Gleichwertigkeit geregelt ist; Enteignung ist ein 
sachenrechtliches — oder was sonst? — Institut öffent- 
lich-rechtlicher Art, weil das Verhältnis zwischen dem alten und 
dem neuen Eigentümer, der jenen durch seinen Machtspruch 
verdrängt, die Ungleichwertigkeit zur Grundlage hat. Und dem 
entsprechend: werden die Verhältnisse, in welche der Herr 
der Sache als solcher zu andern Rechtssubjekten tritt, zivil- 
rechtlich geregelt, so nennen wir das Eigentum selbst 
ein zivilrechtliches; finden dagegen diese Verhältnisse ihre Rege- 
lung durch das öffentliche Recht, so muss das Eigentum ein 
öffentlich-rechtliches heissen. Das letztere wird da zutreffen, wo 
alle durch das gleichstellende Privatrecht geordneten Erwerbe 
und Einwirkungen Dritter dem Herrn der Sache gegenüber aus- 
geschlossen und dafür seine einseitigen Verfügungen, Verleihungen, 
Gewährungen allein massgebend sind, der Rechtsschutz aber von 
ihm gehandhabt wird einseitig durch seine Selbsthilfe. 
  
* JELLINEK im Verw. Arch. V S. 311; derselbe, Allg. Staatslehre 
S. 386, 
34*
	        
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