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liches Rechtsinstitut. Wir unterscheiden ein solches
von seinen zivilrechtlichen Seitenstücken dadurch, dass es gebaut
ist auf der Grundlage der Ungleichwertigkeit der beteiligten
Rechtssubjekte, des Staaates und des Untertans.. Nun sagt man
wohl: ein Öffentliches Sachenrecht ist unmöglich; denn befehlen
kann man nur Menschen, nicht Sachen *. Ich denke aber: auch
Zivilrechtsverhältnisse bestehen nur zwischen Menschen (und,
ihnen gleichgerechnet, juristischen Personen). Was man Sachen-
recht nennt, ist nichts als die Regelung menschlicher Rechtsbe-
ziehungen, welche die Macht über Sachen begleiten. Steht
diese Regelung auf der Grundlage der Gleichwertigkeit, so ist sie
zivilrechtlicher, andernfalls öffentlichrechtlicher Natur. Eigentums-
erwerb durch rechtsgeschäftliche Uebertragung ist ein sachen-
rechtliches Institut zivilrechtlicher Art, weil das dabei erscheinende
Verhältnis zwischen dem alten und neuen Eigentümer nach dem
Grundsatz der Gleichwertigkeit geregelt ist; Enteignung ist ein
sachenrechtliches — oder was sonst? — Institut öffent-
lich-rechtlicher Art, weil das Verhältnis zwischen dem alten und
dem neuen Eigentümer, der jenen durch seinen Machtspruch
verdrängt, die Ungleichwertigkeit zur Grundlage hat. Und dem
entsprechend: werden die Verhältnisse, in welche der Herr
der Sache als solcher zu andern Rechtssubjekten tritt, zivil-
rechtlich geregelt, so nennen wir das Eigentum selbst
ein zivilrechtliches; finden dagegen diese Verhältnisse ihre Rege-
lung durch das öffentliche Recht, so muss das Eigentum ein
öffentlich-rechtliches heissen. Das letztere wird da zutreffen, wo
alle durch das gleichstellende Privatrecht geordneten Erwerbe
und Einwirkungen Dritter dem Herrn der Sache gegenüber aus-
geschlossen und dafür seine einseitigen Verfügungen, Verleihungen,
Gewährungen allein massgebend sind, der Rechtsschutz aber von
ihm gehandhabt wird einseitig durch seine Selbsthilfe.
* JELLINEK im Verw. Arch. V S. 311; derselbe, Allg. Staatslehre
S. 386,
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