Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Es sollte nicht behauptet werden können, dass das öffent- 
liche Eigentum, in diesem Sinne verstanden, ein Gedanke ist, 
der in des Menschen Hirn nicht passt. Und ebensowenig ist es 
zu bestreiten, dass die ihm entsprechenden äusserlichen Ordnungen 
in der Wirklichkeit unseres Rechtes in weitem Umfange zu Tage 
getreten sind und noch zu Tage treten. 
Mit voller Klarheit aber erscheint das Reebtsinstitut in der be- 
kannten Lehre des französischen Rechtsvom domaine public. Die 
dazu gehörigen Sachen: Strassen, Festungswerke u. s. w. ne sont 
pas susceptibles d’une propriete privee, das will sagen: die dabei 
sich ergebenden Rechtsbeziehungen regeln sich nicht nach Privat- 
recht; geregelt sind sie natürlich doch, aber eben nach öffent- 
lichem Recht, das öffentliche Eigentum ist öffentlich-rechtliches 
Eigentum. Wer es aber für eine Forderung nationaler Tugend- 
haftigkeit hält, von den Franzosen nichts zu lernen, der mag 
sich am römischen Recht erbauen, wo zur Zeit der Republik die 
Idee des öffentlichen Eigentums in voller Kraft und Reinheit 
sich verwirklicht findet. Der vollkommene Parallelismus des 
Systems öffentlicher Rechtsinstitute, das sich damals neben den 
zivilrechtlichen hinzog, ist schon öfter hervorgehoben worden. 
„Wenn die (irundbegriffe des Vermögensrechts, sagt MOMNMSEN’, 
gleichmässig auf die Gemeinde wie auf die einzelnen Bürger be- 
zogen werden, Eigentum, Forderung, Erbschaft auch auf den 
Staat Anwendung finden, so steht die positive Ausgestaltung der- 
selben in den beiden Rechtskreisen fast durchgängig mit einander 
in prinzipiellem und praktischem Widerspruch.“ Die überall 
hervortretende majestas populi Romani macht den Unter- 
schied und kommt insbesondere bei der Frage des Rechtsschutzes 
zum Vorschein. KARLOWA in seiner Römischen Rechtsgeschichte" 
5 Abriss des Römischen St.R. S. 366. Vgl. derselbe, Röm. St.R. | 
S. 162 ff.; ELVERS, Röm. Servitutenlehre S. 267 ff.; Weıskr, Rechtslexikon X 
Ss. 239 fi. 
se Bd. 1ISs. 1 f.
	        
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