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rechtspflege geben zu können, ohne auf diese Frage einzugehen,
mit dem Rechte am Urteil allein. Nach der Wendung in der
neueren Auffassung scheint es mir jetzt doch richtiger, auch in
der Verwaltung eine absolute Rechtskraft neben und hinter der
relativen anzuerkennen.
Die Fälle, in welchen die letztere zu Tage treten kann,
sind, entsprechend den zivilprozessualen Seitenstücken, von
zweierlei Art.
V.
Der erste Fall des Ausbleibens der absoluten Rechtskraft
ergibt sich daraus, dass die Forderung der absoluten Rechtskraft
geknüpft ist an den gewöhnlichen Fall der gerichtlichen Streit-
entscheidung. Es handelt sich hier darum, nur auszuspre-
chen, was zwischen den Parteien schon Rechtens ist, damit
es durchführbar werde. Wir können sagen: auszusprechen, was
Rechtens sein soll, weil es schon Rechtens ist und als solches
erkannt wird. Das ist de Rechtsprechung im genauen
Sinn des Wortes. Man spricht hier von der deklarativen
Natur des Aktes, oder von der Feststellungsnatur, vom
Feststellungsinhalt des Urteils; sehr gerne heisst man
es auch richterliche Rechtsanwendung. Im Ver-
waltungsrecht hat Bernatzik mit besonderem Nachdruck den Be-
griff der Entscheidung in diesem Sinne geprägt: Entscheidung
ist die Anwendung der abstrakten Rechtsnorm °®; im Gegensatz
zur Verfügung, der das freie Ermessen eigentümlich ist. In diesem
Sinne — also ohne die Absonderlichkeiten, die Bernatzik seiner-
seits weiter daran knüpfen will — sind die Begriffe: Entscheidung
und Verfügung ziemlich allgemein in die Terminologie der Ver-
waltungsrechtswissenschaft aufgenommen.
Für diese Tätigkeit nun, für die entscheidende oder recht-
#8 BERNATZIK, Rechtskraft S. 7 ff.