Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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rechtspflege geben zu können, ohne auf diese Frage einzugehen, 
mit dem Rechte am Urteil allein. Nach der Wendung in der 
neueren Auffassung scheint es mir jetzt doch richtiger, auch in 
der Verwaltung eine absolute Rechtskraft neben und hinter der 
relativen anzuerkennen. 
Die Fälle, in welchen die letztere zu Tage treten kann, 
sind, entsprechend den zivilprozessualen Seitenstücken, von 
zweierlei Art. 
V. 
Der erste Fall des Ausbleibens der absoluten Rechtskraft 
ergibt sich daraus, dass die Forderung der absoluten Rechtskraft 
geknüpft ist an den gewöhnlichen Fall der gerichtlichen Streit- 
entscheidung. Es handelt sich hier darum, nur auszuspre- 
chen, was zwischen den Parteien schon Rechtens ist, damit 
es durchführbar werde. Wir können sagen: auszusprechen, was 
Rechtens sein soll, weil es schon Rechtens ist und als solches 
erkannt wird. Das ist de Rechtsprechung im genauen 
Sinn des Wortes. Man spricht hier von der deklarativen 
Natur des Aktes, oder von der Feststellungsnatur, vom 
Feststellungsinhalt des Urteils; sehr gerne heisst man 
es auch richterliche Rechtsanwendung. Im Ver- 
waltungsrecht hat Bernatzik mit besonderem Nachdruck den Be- 
griff der Entscheidung in diesem Sinne geprägt: Entscheidung 
ist die Anwendung der abstrakten Rechtsnorm °®; im Gegensatz 
zur Verfügung, der das freie Ermessen eigentümlich ist. In diesem 
Sinne — also ohne die Absonderlichkeiten, die Bernatzik seiner- 
seits weiter daran knüpfen will — sind die Begriffe: Entscheidung 
und Verfügung ziemlich allgemein in die Terminologie der Ver- 
waltungsrechtswissenschaft aufgenommen. 
Für diese Tätigkeit nun, für die entscheidende oder recht- 
  
#8 BERNATZIK, Rechtskraft S. 7 ff.
	        
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