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die Grenze läuft, ist mir im einzelnen nicht klar geworden;
vielleicht hat der Punkt überhaupt noch nicht genügend durch-
forscht werden können. Wo es darauf ankam, die Sache gegen-
über den planlosen Einwirkungen des Zivilrechts für ihren Zweck
zu sichern, wird man daran festgehalten haben (vielleicht mit
Zuhilfenahme der Fiktion einer Uebertragung an den populus),
dass sie nach Art der alten publica res zu behandeln sei. Bei
den kaiserlichen Strassen z. B. war das gewiss der Fall. Jeden-
falls ist hier der Ausgangspunkt gegeben für den noch jetzt
lebendigen Gedanken, den namentlich auch das französische Recht
bewahrt, dass der Staat zweierlei Eigentum hat, ein
öffentlich-rechtliches, wie er allein es haben kann und ausser
ihm nur etwa die Gemeinde, und ein zivilrechtliches, wie jeder
Privatmann.
Bei uns aber hat sich nachher der grosse Umschlag voll-
zogen, dass wiederum eine einheitliche Gesamtauffassung
vom Staatseigentum entstand, die aber jetzt ihren Schwerpunkt
ausschliesslich auf die zivilrechtliche Seite
liegt. Die ursprünglich allein herrschende Idee des öffentlich-
rechtlichen Eigentums erlosch gänzlich. Wenn sie jetzt so star-
kem Widerspruche begegnet, so liegt das nicht daran, dass man
die entsprechende praktische Gestaltung der Dinge bei uns nicht
mehr für zweckmässig hielte; im Gegenteil, man streckt sich an-
gestrengtest darnach, um mit anderen Mitteln für die besonders
zu sichernden Sachen wenigstens annähernd ein solches Ergebnis
zu erreichen. Der Grund ist vielmehr einzig eine geschicht-
lich erworbene Unzugänglichkeit der deutschen
Juristen für diesen Gedanken. Der Theologe würde sagen: weil
sie ihre Herzen verhärtet haben, hören sie nicht. Der Rechts-
gelehrte fasst das natürlich anders auf; ihm ist dergleichen immer
eine sehr bedeutsame Erscheinung, die er suchen muss zu ver-
stehen. Und das soll nicht schwer sein.
Als nach den dunkeln Jahrhunderten endlich der moderne