Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 509 — 
Auf diese Weise könnte man freilich ebensogut auch alle landes- 
rechtlichen Bestimmungen über Ersitzung dem BGB. gegenüber 
aufrecht erhalten: bono publico usucapio introducta; vielleicht 
auch wären alle alten privilegia fisci damit zu retten. Ich habe 
seinerzeit vorausgesagt, dass derartige Rettungsversuche kommen 
würden”. Aber das sind Zwangstaufen, welche das BGB. 
natürlich nicht gelten lässt. — 
Auch GIERKE hat inzwischen zu der Frage Stellung genom- 
men, gründlich und gediegen wie immer'®. Oeffentliche Sachen 
im eigentlichen Sinne sind ihm die dem Gremeingebrauch ge- 
widmeten; die Festungswerke werden aber diesen gleichgestellt !”. 
Alle stehen sie im privatrechtlichen Eigentum. Nur sind sie „in 
den Zustand einer objektiven Zweckgebundenheit versetzt 
und unterliegen dem Sachenrecht, nur innerhalb der Schran- 
ken, diehier dasöffentliche Recht dem Privat- 
recht setzt, um die Erhaltung des Sachkörpers für den 
öffentlichen Gebrauch zu sichern*!”. Wie er sich das denkt, 
müssen wir versuchen uns klar zu machen; er drückt sich gern 
etwas vielseitig aus. 
Wenn er z. B. davon spricht, dass die Sache in „ihrer Zu- 
gänglichkeit für das Privatrecht“ beschränkt werden und gewisse 
Rechte daran „auch durch Ersitzung nicht begründet werden 
können“ 18, so möchte man an eine privatrechtlich wir- 
kende Verkehrsentzogenheit im Sinne BIERMANNS 
denken, die ja, wie gesagt, dem BGB. gegenüber ausgeschlos- 
sen wäre. 
öffentlich-rechtlich, sie bedeutet nicht eine Herrschaft der öffentlichen 
Gewalt über die Sache — alles ganz richtig. Dafür bedeutet sie aber auch 
keinen Ausschluss des Privatrechtes und der Privatrechte, die nach wie 
vor auf die Sache frei einwirken. Es ist alles in Ordnung. BIERMANN 
muss mich hier irgend wie missverstanden haben. 
15 Arch. f. öff. R. Bd. XVI S. 56, 57. 
16 Deutsches Privatrecht II S. 20 ff. 
72.2 0. S. 23 Note 11. 
" a.a. 0.8. 24 Note 15.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.