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Auf diese Weise könnte man freilich ebensogut auch alle landes-
rechtlichen Bestimmungen über Ersitzung dem BGB. gegenüber
aufrecht erhalten: bono publico usucapio introducta; vielleicht
auch wären alle alten privilegia fisci damit zu retten. Ich habe
seinerzeit vorausgesagt, dass derartige Rettungsversuche kommen
würden”. Aber das sind Zwangstaufen, welche das BGB.
natürlich nicht gelten lässt. —
Auch GIERKE hat inzwischen zu der Frage Stellung genom-
men, gründlich und gediegen wie immer'®. Oeffentliche Sachen
im eigentlichen Sinne sind ihm die dem Gremeingebrauch ge-
widmeten; die Festungswerke werden aber diesen gleichgestellt !”.
Alle stehen sie im privatrechtlichen Eigentum. Nur sind sie „in
den Zustand einer objektiven Zweckgebundenheit versetzt
und unterliegen dem Sachenrecht, nur innerhalb der Schran-
ken, diehier dasöffentliche Recht dem Privat-
recht setzt, um die Erhaltung des Sachkörpers für den
öffentlichen Gebrauch zu sichern*!”. Wie er sich das denkt,
müssen wir versuchen uns klar zu machen; er drückt sich gern
etwas vielseitig aus.
Wenn er z. B. davon spricht, dass die Sache in „ihrer Zu-
gänglichkeit für das Privatrecht“ beschränkt werden und gewisse
Rechte daran „auch durch Ersitzung nicht begründet werden
können“ 18, so möchte man an eine privatrechtlich wir-
kende Verkehrsentzogenheit im Sinne BIERMANNS
denken, die ja, wie gesagt, dem BGB. gegenüber ausgeschlos-
sen wäre.
öffentlich-rechtlich, sie bedeutet nicht eine Herrschaft der öffentlichen
Gewalt über die Sache — alles ganz richtig. Dafür bedeutet sie aber auch
keinen Ausschluss des Privatrechtes und der Privatrechte, die nach wie
vor auf die Sache frei einwirken. Es ist alles in Ordnung. BIERMANN
muss mich hier irgend wie missverstanden haben.
15 Arch. f. öff. R. Bd. XVI S. 56, 57.
16 Deutsches Privatrecht II S. 20 ff.
72.2 0. S. 23 Note 11.
" a.a. 0.8. 24 Note 15.