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Kein Zweifel auch, dass diese Ordnung durch das BGB.
unberührt bleibt; die Bestimmung des EG. Art. 111 hat zu allem
Ueberfluss noch eine ausdrückliche Stütze dafür gegeben.
Die Frage ist nur, ob das genügt, um den öffentlichen
Sachen den besonderen Schutz zu geben, dessen sie zweckmässiger-
weise teilhaftig sein sollen und den man doch Jahrhunderte
lang für angebracht hielt. Man darf sich nicht täuschen: ein
Schutz ist es wohl, aber der Natur der Sache nach nur ein
vorläufiger und ein vorübergehender. Die Verwal-
tungsbehörde, obwohl sie selbst entscheidet, kann sich der Hand-
habung und Wahrung des begründeten besseren Rechtes an der
Sache nicht einfach entziehen; denn auch sie ist doch heutzutage
Rechtsschutzanstalt. Wer da glaubt, sie würde diesem Rechte
trotzen können mit dem endgültigen: ich will nicht, der lebt mit
seinen Gedanken noch nicht im Rechtsstaate. So hat man das
früher angesehen. Jetzt gehört zu einem ausreichenden Schutz
der öffentlichen Sache, dass auch die Neubegründung
solcher bindenden Rechte Privateran der öf-
fentlichen Sache durch die Rechtsordnung aus-
geschlossen ist. Man braucht bloss an den berühmten
Hamburger Rechtsfall zu denken wegen des Siels, des städtischen
Abzugskanals, der unter einem Privathause durchführte. Das
Haus wurde versteigert und der Erwerber klagte gegen die Stadt
auf Beseitigung des Siels, weil nach dem Gesetz der Zuschlag
alle nicht besonders angemeldeten und vorbehaltenen Rechte an
der Sache tilgte.e Damals half das Reichsgericht?®: es handelt
sich um eine cloaca publica, sagt es, um eine öffentliche Anlage;
auf die findet das Privatrecht keine Anwendung und folglich
auch nicht jene Verwirkungsvorschrift; das Recht der Stadt ist
gewahrt. Wäre es erloschen gewesen, so hätte die Polizei wohl
schriften über Öffentliche Wege und Plätze sind öffentlich-rechtlicher Natur
und werden deshalb nicht aufgehoben“.
»5 R.G. 10. Jan. 1883 (Entsch. VIII S. 152).