Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Kein Zweifel auch, dass diese Ordnung durch das BGB. 
unberührt bleibt; die Bestimmung des EG. Art. 111 hat zu allem 
Ueberfluss noch eine ausdrückliche Stütze dafür gegeben. 
Die Frage ist nur, ob das genügt, um den öffentlichen 
Sachen den besonderen Schutz zu geben, dessen sie zweckmässiger- 
weise teilhaftig sein sollen und den man doch Jahrhunderte 
lang für angebracht hielt. Man darf sich nicht täuschen: ein 
Schutz ist es wohl, aber der Natur der Sache nach nur ein 
vorläufiger und ein vorübergehender. Die Verwal- 
tungsbehörde, obwohl sie selbst entscheidet, kann sich der Hand- 
habung und Wahrung des begründeten besseren Rechtes an der 
Sache nicht einfach entziehen; denn auch sie ist doch heutzutage 
Rechtsschutzanstalt. Wer da glaubt, sie würde diesem Rechte 
trotzen können mit dem endgültigen: ich will nicht, der lebt mit 
seinen Gedanken noch nicht im Rechtsstaate. So hat man das 
früher angesehen. Jetzt gehört zu einem ausreichenden Schutz 
der öffentlichen Sache, dass auch die Neubegründung 
solcher bindenden Rechte Privateran der öf- 
fentlichen Sache durch die Rechtsordnung aus- 
geschlossen ist. Man braucht bloss an den berühmten 
Hamburger Rechtsfall zu denken wegen des Siels, des städtischen 
Abzugskanals, der unter einem Privathause durchführte. Das 
Haus wurde versteigert und der Erwerber klagte gegen die Stadt 
auf Beseitigung des Siels, weil nach dem Gesetz der Zuschlag 
alle nicht besonders angemeldeten und vorbehaltenen Rechte an 
der Sache tilgte.e Damals half das Reichsgericht?®: es handelt 
sich um eine cloaca publica, sagt es, um eine öffentliche Anlage; 
auf die findet das Privatrecht keine Anwendung und folglich 
auch nicht jene Verwirkungsvorschrift; das Recht der Stadt ist 
gewahrt. Wäre es erloschen gewesen, so hätte die Polizei wohl 
schriften über Öffentliche Wege und Plätze sind öffentlich-rechtlicher Natur 
und werden deshalb nicht aufgehoben“. 
»5 R.G. 10. Jan. 1883 (Entsch. VIII S. 152).
	        
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