Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Weg, 1902, mit HATSCHEK an wissenschaftlichem Art nicht zu 
vergleichen, aber herrschende Strömungen und Richtungen mit 
einer gewissen dilettantischen Unbefangenheit wiederspiegelnd ; 
das hat ja auch seinen Wert®®. Der Staat mit seinen Hoheits- 
rechten „ist streng zu scheiden vom Fiskus“, der als juristische 
Person die vermögensrechtliche Stellung einer Privatperson hat, 
während der Staat ausserhalb und über dem Privatrecht steht. 
„Der Staat ist an und für sich nur eins, aber gewissermassen 
ene Zwei-Einigkeit, deren einer Teil, das Gewand des 
Privatmannes anlegend, in dessen Sphäre, das bürgerliche Recht, 
hinabgestiegen ist“ ®,. Ihr naht euch wieder, schwankende Ge- 
stalten! Aber was wird bei dieser Auffassungsweise aus der 
öffentlichen Sache? Einfach was werden muss. Der öffentliche 
Weg steht unter der „Polizeiherrschaft“ des Staates und soweit 
diese reicht, ist Privatrecht ausgeschlossen. Das selbstverständlich 
privatrechtliche Eigentum am Wegeboden, das einem Privatmann, 
einer Gemeinde, dem Staat als Fiskus zustehen mag, ist für den 
Begriff gleichgültig. Der die Polizeiherrschaft darüber ausübende 
Staat kann es nicht ersitzen, da er eigentumsunfähig ist. Ent- 
eignet er den Wegeboden, so erlischt allerdings das bisherige 
Eigentum, aber nicht zu Gunsten des Staates, der nicht Eigen- 
tümer sein kann, sondern die Sache wird res nullius ®, Auch 
das sind bekannte Dinge. 
% Die Schrift bildet Heft XVII der von EBERING herausgegebenen 
„Rechts- und staatswissenschaftlichen Studien“. Der volle Titel lautet: 
Der öffentliche Weg. Versuch einer Darstellung des Begriffes nach dem 
heutigen preussischen und französischen Recht. Von Dr. jur. M. von EscH- 
STRUTT, Oberleutnant im Reitenden Feldjägerkorps, Forstassessor. In der 
Vorrede beruft sich der Verfasser vor allem auf Eindrücke, die er zur 
Zeit seiner Kommandierung an die deutsche Botschaft in Paris em- 
pfangen hat. 
% a. a. 0. S. 28. 
ea. a. O. S.17, 8. 28, S. 43, 8.45. — Neu ist die Behandlung 
des französischen Rechts. Die Idee des domaine public d. h. der Ver- 
schmelzung von Polizeiherrschaft und Eigentum erscheint ESCHSTRUTT in der
	        
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