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ordentliche Gericht und der Weg zu ihm der ordent-
liche Rechtsweg? Mit der Ordentlichkeit der Verwaltungs-
rechtspflege steht es immer noch nicht so ganz klar. Und eben-
so bleibt dann auch der dumpfe Verdacht bestehen: das öffent-
lichrechtlich gedachte Eigentum sei am Ende doch kein rich-
tiges Eigentum. Auch unsere Gesetzgeber sind hier
ängstlich. Im Entwurf des badischen Wassergesetzes vom 26.
Juni 1899 stand geschrieben: die schiffbaren Gewässer ständen
„im Öffentlichen Eigentum des Staates“. Die erste Kammer hat
das Beiwort „öffentlich“ gestrichen, weil „eine Unterscheidung
zwischen öffentlichem und anderem Eigentum dem bürgerlichen
Rechte fremd sei“. Natürlich! Und dem bürgerlichen Recht
allein kann man trauen! Den Sächsischen Ständen liegt zur
Zeit der Entwurf eines Wassergesetzes vor. Ursprünglich hiess
es darin schlechthin, alle öffentlichen Gewässer seien „dem
Privatrechtsverkehr entzogen“. Im zweiten Entwurf dagegen
wurde, wie es heisst, auf Anregung des Justizministeriums, aus-
drücklich erklärt: „Das Bett der Elbe steht im Privateigentum
des Staates“. Privateigentum — nun weiss der Staat doch, was
er hat!
So hat denn allerdings die Lehre vom öffentlichen Eigen-
tum wohl manche freudige Begrüssung gefunden und manche
wertvolle Mitarbeit; aber der volle Erfolg ist ihr, wie FLEINER
sich ausdrückt, bis zur Stunde versagt geblieben. Es konnte
wohl kaum anders sein. Ob ihre Stunde jemals kommt, ob und
* Landgerichtspräsident DORNER in seinem Komment. z. bad, AG.
z. BGB, S. 130 bemerkt im gleichen Sinn: durch die Bestimmung, dass die
öffentlichen Sachen „im Eigentum stehen“ (einfach: im Eigentum!) habe
das Gesetz gebrochen mit der französischen Auffassung, wonach an diesen
Sachen „nur“ ein publizistisches Eigentum besteht. Das ist entschieden
die Auffassung die zur Zeit unser höheres Richtertum beherrscht.
FLEINER in der Note 3 erwähnten Antrittsrede hat dieses Misstrauen
in das öffentliche Recht und seinen hemmenden Einfluss sehr richtig hervor-
gehoben (S. 16).