Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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ordentliche Gericht und der Weg zu ihm der ordent- 
liche Rechtsweg? Mit der Ordentlichkeit der Verwaltungs- 
rechtspflege steht es immer noch nicht so ganz klar. Und eben- 
so bleibt dann auch der dumpfe Verdacht bestehen: das öffent- 
lichrechtlich gedachte Eigentum sei am Ende doch kein rich- 
tiges Eigentum. Auch unsere Gesetzgeber sind hier 
ängstlich. Im Entwurf des badischen Wassergesetzes vom 26. 
Juni 1899 stand geschrieben: die schiffbaren Gewässer ständen 
„im Öffentlichen Eigentum des Staates“. Die erste Kammer hat 
das Beiwort „öffentlich“ gestrichen, weil „eine Unterscheidung 
zwischen öffentlichem und anderem Eigentum dem bürgerlichen 
Rechte fremd sei“. Natürlich! Und dem bürgerlichen Recht 
allein kann man trauen! Den Sächsischen Ständen liegt zur 
Zeit der Entwurf eines Wassergesetzes vor. Ursprünglich hiess 
es darin schlechthin, alle öffentlichen Gewässer seien „dem 
Privatrechtsverkehr entzogen“. Im zweiten Entwurf dagegen 
wurde, wie es heisst, auf Anregung des Justizministeriums, aus- 
drücklich erklärt: „Das Bett der Elbe steht im Privateigentum 
des Staates“. Privateigentum — nun weiss der Staat doch, was 
er hat! 
So hat denn allerdings die Lehre vom öffentlichen Eigen- 
tum wohl manche freudige Begrüssung gefunden und manche 
wertvolle Mitarbeit; aber der volle Erfolg ist ihr, wie FLEINER 
sich ausdrückt, bis zur Stunde versagt geblieben. Es konnte 
wohl kaum anders sein. Ob ihre Stunde jemals kommt, ob und 
* Landgerichtspräsident DORNER in seinem Komment. z. bad, AG. 
z. BGB, S. 130 bemerkt im gleichen Sinn: durch die Bestimmung, dass die 
öffentlichen Sachen „im Eigentum stehen“ (einfach: im Eigentum!) habe 
das Gesetz gebrochen mit der französischen Auffassung, wonach an diesen 
Sachen „nur“ ein publizistisches Eigentum besteht. Das ist entschieden 
die Auffassung die zur Zeit unser höheres Richtertum beherrscht. 
FLEINER in der Note 3 erwähnten Antrittsrede hat dieses Misstrauen 
in das öffentliche Recht und seinen hemmenden Einfluss sehr richtig hervor- 
gehoben (S. 16).
	        
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