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sprechung zu bekämpfen. An ähnlichen Aeusserungen hat es
nicht gefehlt (vergl. Münchener Allgemeine Zeitung Jahrgang
1895 Nr. 341, 342, 345, Jahrgang 1896 Nr. 76, Neuer Pfälzischer
Kurier Jahrg. 1895 Nr. 325, 326, sowie das unten zitierte Rechts-
gutachten von RUFER).
Indessen hat die hier behandelte Frage keineswegs nur
lokale Bedeutung, sie ist für das gesamte deutsche Verwaltungs-
recht von grossem Interesse. Es schien daher auch geboten,
die in zahlreichen kleinen Zeitschriftsaufsätzen und Entschei-
dungen enthaltenen Gesichtspunkte zu sammeln, systematisch zu
gruppieren und so einem grösseren Kreise zugänglich zu machen.
Bei der unverkennbaren Tendenz des bayrischen Verwaltungs-
rechts, eine Unitizierung der (Gesetzgebung beider Laandesteile,
rechts und links des Rheins herbeizuführen, hätte es eigentlich
nahe gelegen, die Frage vom Standpunkt des gesamten bayri-
schen Verwaltungsrechts zu beleuchten. Allein die immer wieder
hervortretende Bezugnahme auf die in der Pfalz angeblich noch
gültigen französischen Vorschriften liessen es wünschenswert er-
scheinen, die Untersuchung im grossen und ganzen auf die
pfälzischen Rechtsverhältnisse zu beschränken. Abgesehen von
den angeblich für die Pfalz in Betracht kommenden französischen
Sondervorschriften und dem Art. 44 Abs. 2 der rechtsrheinischen
Gemeinde-Ordnung liegen ja die Verhältnisse in beiden Gebiets-
teilen völlig gleich. Es konnten daher auch die für das rechts-
rheinische Bayern ergangenen Entscheidungen in den meisten
Punkten auch für die Beurteilung der Rechtsverhältnisse in der
Pfalz analoge Anwendung finden.
Die ganze Beurteilung der Frage, ob die Angrenzer zur
Erstattung von Trottoirbeiträgen rechtlich verpflichtet sind, ist
abhängig von der Beantwortung wichtiger theoretischer Fragen.
Der vielumstrittene Begriff der Polizei und die Lehre von den
Schranken der polizeilichen Gewalt spielen hier eine grosse Rolle.
Obgleich die Trottoirbeiträge unverkennbar den Charakter einer