Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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sprechung zu bekämpfen. An ähnlichen Aeusserungen hat es 
nicht gefehlt (vergl. Münchener Allgemeine Zeitung Jahrgang 
1895 Nr. 341, 342, 345, Jahrgang 1896 Nr. 76, Neuer Pfälzischer 
Kurier Jahrg. 1895 Nr. 325, 326, sowie das unten zitierte Rechts- 
gutachten von RUFER). 
Indessen hat die hier behandelte Frage keineswegs nur 
lokale Bedeutung, sie ist für das gesamte deutsche Verwaltungs- 
recht von grossem Interesse. Es schien daher auch geboten, 
die in zahlreichen kleinen Zeitschriftsaufsätzen und Entschei- 
dungen enthaltenen Gesichtspunkte zu sammeln, systematisch zu 
gruppieren und so einem grösseren Kreise zugänglich zu machen. 
Bei der unverkennbaren Tendenz des bayrischen Verwaltungs- 
rechts, eine Unitizierung der (Gesetzgebung beider Laandesteile, 
rechts und links des Rheins herbeizuführen, hätte es eigentlich 
nahe gelegen, die Frage vom Standpunkt des gesamten bayri- 
schen Verwaltungsrechts zu beleuchten. Allein die immer wieder 
hervortretende Bezugnahme auf die in der Pfalz angeblich noch 
gültigen französischen Vorschriften liessen es wünschenswert er- 
scheinen, die Untersuchung im grossen und ganzen auf die 
pfälzischen Rechtsverhältnisse zu beschränken. Abgesehen von 
den angeblich für die Pfalz in Betracht kommenden französischen 
Sondervorschriften und dem Art. 44 Abs. 2 der rechtsrheinischen 
Gemeinde-Ordnung liegen ja die Verhältnisse in beiden Gebiets- 
teilen völlig gleich. Es konnten daher auch die für das rechts- 
rheinische Bayern ergangenen Entscheidungen in den meisten 
Punkten auch für die Beurteilung der Rechtsverhältnisse in der 
Pfalz analoge Anwendung finden. 
Die ganze Beurteilung der Frage, ob die Angrenzer zur 
Erstattung von Trottoirbeiträgen rechtlich verpflichtet sind, ist 
abhängig von der Beantwortung wichtiger theoretischer Fragen. 
Der vielumstrittene Begriff der Polizei und die Lehre von den 
Schranken der polizeilichen Gewalt spielen hier eine grosse Rolle. 
Obgleich die Trottoirbeiträge unverkennbar den Charakter einer
	        
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