Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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kommunalen Sondersteuer tragen, kommen die Gerichte in ihrem 
Endergebnis dazu, sie als eine polizeiliche Last zu be- 
zeichnen und geraten dadurch in unlösbaren Widerspruch mit 
der herrschenden Lehre von der polizeilichen Gewalt. Daraus 
erklärt sich auch die unbefriedigende Tatsache, dass der Ver- 
waltungsgerichtshof zur Beurteilung eines so ausgesprochen öffent - 
lich-rechtlichen Verhältnisses nicht zuständig ist !. Dieser 
Mangel tritt noch entschiedener hervor, wenn man bedenkt, dass 
der Anlieger die nach seiner Meinung rechtswidrige Zumutung 
nur auf die Gefahr einer Bestrafung hin vom Gerichte prüfen 
lassen kann. Es ist einer jener Fälle, von denen SEYDEL ein- 
mal sagte, der Betreffende müsse „mit dem Strick um den Hals 
sein Recht suchen“. (S. kritische Vierteljahrsschrift f. G. u. R. 
3. Folge Bd. II 8. 270, Rezension von OTTO MAYER, Lehrbuch 
d. Deutschen V.R.). 
Die begrifflichen Merkmale der Polizei in ihrer Anwendung 
auf den Begriff der Wegepolizei bilden den Schwerpunkt der 
folgenden Untersuchung. SEYDEL hat schon einmal gelegentlich 
darauf hingewiesen, dass in der richtigen Beantwortung der 
Frage: Welches sind die Grenzen der Polizei? „mehr Rechts- 
schutz“ liege, „als in den Landtagsverhandlungen über ein Dutzend 
Beschwerden wegen Verletzung konstitutioneller Rechte“ (s. Ar- 
tikel: Strassenpolizeirecht in Blätter f. adm. Praxis Bd. 47 
S. 360). Ausser einigen gelegentlichen Aeusserungen SEYDELS 
ist jedoch die Frage nach der Zulässigkeit derartiger polizei- 
licher Auflagen vom Standpunkt des Begriffes der Polizei bisher 
kaum gewürdigt worden. Das soll nun in der folgenden Dar- 
stellung geschehen. 
Bei der Anlage der vorliegenden Arbeit war bez. des ersten 
! Vergl. Entsch. Verwalt.Ger.Hof Bd. II S. 530. Dagegen hat sich der 
Verwaltungsgerichshof für zuständig erklärt, wenn die Auflage nicht auf 
polizeiliche Verpflichtung, sondern die unten zitierten älteren französischen 
Bestimmungen gegründet ist (Entsch. Verw.Ger.Hof Bd. 19 S. 178).
	        
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