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kommunalen Sondersteuer tragen, kommen die Gerichte in ihrem
Endergebnis dazu, sie als eine polizeiliche Last zu be-
zeichnen und geraten dadurch in unlösbaren Widerspruch mit
der herrschenden Lehre von der polizeilichen Gewalt. Daraus
erklärt sich auch die unbefriedigende Tatsache, dass der Ver-
waltungsgerichtshof zur Beurteilung eines so ausgesprochen öffent -
lich-rechtlichen Verhältnisses nicht zuständig ist !. Dieser
Mangel tritt noch entschiedener hervor, wenn man bedenkt, dass
der Anlieger die nach seiner Meinung rechtswidrige Zumutung
nur auf die Gefahr einer Bestrafung hin vom Gerichte prüfen
lassen kann. Es ist einer jener Fälle, von denen SEYDEL ein-
mal sagte, der Betreffende müsse „mit dem Strick um den Hals
sein Recht suchen“. (S. kritische Vierteljahrsschrift f. G. u. R.
3. Folge Bd. II 8. 270, Rezension von OTTO MAYER, Lehrbuch
d. Deutschen V.R.).
Die begrifflichen Merkmale der Polizei in ihrer Anwendung
auf den Begriff der Wegepolizei bilden den Schwerpunkt der
folgenden Untersuchung. SEYDEL hat schon einmal gelegentlich
darauf hingewiesen, dass in der richtigen Beantwortung der
Frage: Welches sind die Grenzen der Polizei? „mehr Rechts-
schutz“ liege, „als in den Landtagsverhandlungen über ein Dutzend
Beschwerden wegen Verletzung konstitutioneller Rechte“ (s. Ar-
tikel: Strassenpolizeirecht in Blätter f. adm. Praxis Bd. 47
S. 360). Ausser einigen gelegentlichen Aeusserungen SEYDELS
ist jedoch die Frage nach der Zulässigkeit derartiger polizei-
licher Auflagen vom Standpunkt des Begriffes der Polizei bisher
kaum gewürdigt worden. Das soll nun in der folgenden Dar-
stellung geschehen.
Bei der Anlage der vorliegenden Arbeit war bez. des ersten
! Vergl. Entsch. Verwalt.Ger.Hof Bd. II S. 530. Dagegen hat sich der
Verwaltungsgerichshof für zuständig erklärt, wenn die Auflage nicht auf
polizeiliche Verpflichtung, sondern die unten zitierten älteren französischen
Bestimmungen gegründet ist (Entsch. Verw.Ger.Hof Bd. 19 S. 178).