Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Abschnitts, in welchem die begrifflichen Grundlinien zu zeichnen 
versucht sind, eine gewisse Selbständigkeit nicht zu vermeiden. 
Mit Absicht wurden gelegentlich der Schilderung des positiven 
Rechts ım zweiten Abschnitt alle theoretischen Betrachtungen 
ausgeschieden und im ersten Abschnitt behandelt. Es erschien 
dies notwendig, um die Uebersicht über die ohnedies komplizierten 
Rechtsverhältnisse in der Pfalz nach Möglichkeit zu wahren. 
Auf diese Weise war es möglich, die Ergebnisse der theoretischen 
Untersuchung bei der Beurteilung des positiven Rechts überall 
an geeigneter Stelle zu verwerten. Im dritten Abschnitt wurde 
dann schliesslich untersucht, ob nicht innere Gründe für die 
Berechtigung sprechen, die Anlieger zur Zahlung von Trottoir- 
beiträgen heranzuziehen. 
I. Begriffliches. 
Die nachstehenden Untersuchungen beschäftigen sich mit 
der Frage der Heranziehung der Adjazenten zu Trottoirbei- 
trägen. Unter Trottoirbeiträgen im Sinne der folgenden Dar- 
stellung sind diejenigen finanziellen Leistungen zu verstehen, 
welche den Adjazenten zwecks Unterhaltung des Trottoirs 
an bereits fertiggestellten, bestehenden Stras- 
sen aufgebürdet werden. Darnach scheiden alle Beiträge aus, 
welche für Herstellung der Trottoirs bei anzulegenden oder 
noch nicht vollendeten Strassen erhoben werden, denn diese ge- 
hören begrifflich zu den Strassenbeiträgen, die sich ja, wie in 
einem späteren Kapitel ausgeführt werden soll, von den Trottoir- 
beiträgen in mancher Beziehung wesentlich unterscheiden. 
Diese Verpflichtung zur Unterhaltung der Trottoirs an be- 
stehenden Strassen wird den Adjazenten herkömmlich durch 
Polizeiverordnung aufgelegt. Die Polizeibehörde erklärt eben die 
Ausbesserung der Trottoirs im Interesse der Verkehrssicherheit 
für notwendig. Sie hält sich daher, im Hinblick auf das ihr 
delegierte Verordnungsrecht für berufen, im Wege der Polizei-
	        
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