Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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verordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Eine ein- 
gehende Prüfung der vorliegenden Frage muss also untersuchen, 
ob es zur Tätigkeit der Polizei gehört, für einen bestimm- 
ten Zustand der öffentlichen Strasse zu sorgen. Das führt 
nun notwendig auf den Begriff der Polizei. 
Trotz der vielen Kontroversen ist der Begriff der Polizei 
noch heute ein viel umstrittener. Es soll hier nicht noch einmal 
ausführlich auf die Geschichte dieses Begriffes eingegangen wer- 
den, dieselbe ist durch zahlreiche Untersuchungen hinreichend 
bekannt. Um einen Anknüpfungspunkt für den modernen Be- 
griff der Polizei zu finden, dürften daher einige Notizen über 
die Grundzüge dieser Entwicklung genügen. Denn es handelt 
sich hier darum, nach dem heutigen Stande der Wissenschaft 
den Begriff der Polizei, wie er den Bedingungen des Verfassungs- 
und Rechtsstaates entspricht, scharf zu umgrenzen, um daraus 
die Merkmale für den Begriff der Strassenpolizei ableiten zu 
können. 
Es ist daher von der Frage auszugehen: Welche Stellung 
gebührt der Polizei im modernen Rechtsstaat? Welche Befug- 
nisse kommen derselben zu und wo liegen die Schranken ihrer 
Gewalt? 
Während bekanntlich die ältere Lehre® die Polizei als die- 
jenige Staatstätigkeit bezeichnete, die wir heute innere Verwal- 
tung nennen, sieht die Theorie, als deren Begründer PÜTTER 
angesehen werden kann *, in der Polizei diejenige obrigkeitliche 
Funktion, welche auf die Vorbeugungen vor künftigen Gefahren 
2 Vergl. insbesondere L. v. STEIN, Verwaltungslehre 1866 Bd. II S. 67 ff. 
BoRNHAK, Preuss. Staatsrecht Bd. IIIS. 119 ff, Verwaltungsarchiv V S. 137 ff. 
OrTtTo Mayer, Lehrbuch des deutschen Verw.Rechts Bd. IS. 248 fi. Rosın, 
Das Polizeiverordnungsrecht in Preussen 2. Aufl. S, 121 ff. sowie Verwal- 
tungsarchiv Bd. III S. 288 ft. 
® Vergl. SCHILLING, Verw.Archiv Bd. Il S. 474, sowie LOENING, Lehrbuch 
des deutschen Verw.Rechts S. 6, 
* BORNHAK, Verwaltungsarchiv Bd. V S, 138.
	        
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