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verordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Eine ein-
gehende Prüfung der vorliegenden Frage muss also untersuchen,
ob es zur Tätigkeit der Polizei gehört, für einen bestimm-
ten Zustand der öffentlichen Strasse zu sorgen. Das führt
nun notwendig auf den Begriff der Polizei.
Trotz der vielen Kontroversen ist der Begriff der Polizei
noch heute ein viel umstrittener. Es soll hier nicht noch einmal
ausführlich auf die Geschichte dieses Begriffes eingegangen wer-
den, dieselbe ist durch zahlreiche Untersuchungen hinreichend
bekannt. Um einen Anknüpfungspunkt für den modernen Be-
griff der Polizei zu finden, dürften daher einige Notizen über
die Grundzüge dieser Entwicklung genügen. Denn es handelt
sich hier darum, nach dem heutigen Stande der Wissenschaft
den Begriff der Polizei, wie er den Bedingungen des Verfassungs-
und Rechtsstaates entspricht, scharf zu umgrenzen, um daraus
die Merkmale für den Begriff der Strassenpolizei ableiten zu
können.
Es ist daher von der Frage auszugehen: Welche Stellung
gebührt der Polizei im modernen Rechtsstaat? Welche Befug-
nisse kommen derselben zu und wo liegen die Schranken ihrer
Gewalt?
Während bekanntlich die ältere Lehre® die Polizei als die-
jenige Staatstätigkeit bezeichnete, die wir heute innere Verwal-
tung nennen, sieht die Theorie, als deren Begründer PÜTTER
angesehen werden kann *, in der Polizei diejenige obrigkeitliche
Funktion, welche auf die Vorbeugungen vor künftigen Gefahren
2 Vergl. insbesondere L. v. STEIN, Verwaltungslehre 1866 Bd. II S. 67 ff.
BoRNHAK, Preuss. Staatsrecht Bd. IIIS. 119 ff, Verwaltungsarchiv V S. 137 ff.
OrTtTo Mayer, Lehrbuch des deutschen Verw.Rechts Bd. IS. 248 fi. Rosın,
Das Polizeiverordnungsrecht in Preussen 2. Aufl. S, 121 ff. sowie Verwal-
tungsarchiv Bd. III S. 288 ft.
® Vergl. SCHILLING, Verw.Archiv Bd. Il S. 474, sowie LOENING, Lehrbuch
des deutschen Verw.Rechts S. 6,
* BORNHAK, Verwaltungsarchiv Bd. V S, 138.