Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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einen Einfluss habe, Zu erklären ist ja diese missverständliche 
Annahme dadurch, dass die Verwaltungsbehörde, welche die 
Selbstverwaltungskörper beim Bau der Strassen zu überwachen 
hat, auf der andern Seite auch Wegepolizeibehörde ist und in 
dieser Eigenschaft polizeiliche Vorschriften über die Be- 
nützung von Strassen erlassen kann. Also beide Funktionen, 
die Verwaltungspflege und die Polizei sind in einer Behörde 
vereinigt; das darf jedoch nicht hindern, sie begrifflich scharf 
von einander zu trennen %. Auf den ersten Blick mag vielleicht 
die Trennung beider Funktionen bedeutungslos erscheinen, denn 
die Verwaltungsbehörde wird in der Regel gar kein Interesse 
daran haben, ihre wegepolizeilichen Befugnisse zu überschreiten. 
Anders liegen aber die Verhältnisse, wenn z. B. die Wegepolizei 
zugleich in die Hand des wegebaupflichtigen Subjekts gelegt ist, 
wie das oft bei der Gemeinde der Fall ist. Gerade hier liegt 
ja die Gefahr sehr nahe, dass der Wegebaupflichtige das ihm 
delegierte Polizeiverordnungsrecht missbraucht, um sich der Ver- 
pflichtung zum Bau oder Unterhalt der Strasse teilweise zu ent- 
ledigen. Da tritt nun die Frage in ihrer ganzen Wichtigkeit 
auf: Darf die Wegepolizei als solche soweit gehen, einen be- 
stimmten baulichen Zustand der Strasse anzuordnen ? 
Die Lösung dieser Frage setzt eine Trennung der beiden 
Begriffe Wegebau und Wegepolizei voraus. Um dieselben gegen- 
einander scharf abzugrenzen, muss man sich folgendes gegen- 
wärtig halten. 
Die Wegebaulast (der Gemeinden, höheren Kommunalver- 
bände) ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der betreffen- 
den Korporation des öffentlichen Rechts. Die Erfüllung dieser 
14 Diese Trennung hat auch AnscHUTZ im Auge, wenn er sagt: „Die 
Bautätigkeit des Strombaufiskus, der Gemeinde als Strassenherrin ist nicht 
Handhabung der öffentlichen Gewalt“ Vergl. AnscHütz: 
„Der Ersatzanspruch aus Vermögensbeschädigungen durch rechtmässige 
Handhabung der Staatsgewalt“ Verwaltungsarchiv Bd. V S. 88 fl, S. 99. 
Archiv für öffentliches Recht. XXI. 4. 36
	        
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