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einen Einfluss habe, Zu erklären ist ja diese missverständliche
Annahme dadurch, dass die Verwaltungsbehörde, welche die
Selbstverwaltungskörper beim Bau der Strassen zu überwachen
hat, auf der andern Seite auch Wegepolizeibehörde ist und in
dieser Eigenschaft polizeiliche Vorschriften über die Be-
nützung von Strassen erlassen kann. Also beide Funktionen,
die Verwaltungspflege und die Polizei sind in einer Behörde
vereinigt; das darf jedoch nicht hindern, sie begrifflich scharf
von einander zu trennen %. Auf den ersten Blick mag vielleicht
die Trennung beider Funktionen bedeutungslos erscheinen, denn
die Verwaltungsbehörde wird in der Regel gar kein Interesse
daran haben, ihre wegepolizeilichen Befugnisse zu überschreiten.
Anders liegen aber die Verhältnisse, wenn z. B. die Wegepolizei
zugleich in die Hand des wegebaupflichtigen Subjekts gelegt ist,
wie das oft bei der Gemeinde der Fall ist. Gerade hier liegt
ja die Gefahr sehr nahe, dass der Wegebaupflichtige das ihm
delegierte Polizeiverordnungsrecht missbraucht, um sich der Ver-
pflichtung zum Bau oder Unterhalt der Strasse teilweise zu ent-
ledigen. Da tritt nun die Frage in ihrer ganzen Wichtigkeit
auf: Darf die Wegepolizei als solche soweit gehen, einen be-
stimmten baulichen Zustand der Strasse anzuordnen ?
Die Lösung dieser Frage setzt eine Trennung der beiden
Begriffe Wegebau und Wegepolizei voraus. Um dieselben gegen-
einander scharf abzugrenzen, muss man sich folgendes gegen-
wärtig halten.
Die Wegebaulast (der Gemeinden, höheren Kommunalver-
bände) ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der betreffen-
den Korporation des öffentlichen Rechts. Die Erfüllung dieser
14 Diese Trennung hat auch AnscHUTZ im Auge, wenn er sagt: „Die
Bautätigkeit des Strombaufiskus, der Gemeinde als Strassenherrin ist nicht
Handhabung der öffentlichen Gewalt“ Vergl. AnscHütz:
„Der Ersatzanspruch aus Vermögensbeschädigungen durch rechtmässige
Handhabung der Staatsgewalt“ Verwaltungsarchiv Bd. V S. 88 fl, S. 99.
Archiv für öffentliches Recht. XXI. 4. 36