Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Verpflichtung überwacht der Staat durch seine Verwaltungsbe- 
hörden (nicht etwa Wegepolizeibehörden!) und diese ordnen, falls 
es notwendig wird, das staatsaufsichtliche Verfahren an. 
Durch die Wegebaulast wird nun der betreffende Selbst- 
verwaltungskörper verpflichtet, durch technische Vor- 
richtungen die Möglichkeit zu schaffen, dass 
sich der Verkehr in zweckmässiger, bequemer und sicherer Weise 
auf der Strasse vollziehen kann. So z. B. wird bei der Orts- 
strasse eine Fahrbahn für den Fuhrwerksverkehr ausgeschieden, 
zu beiden Seiten derselben werden Trottoirs angelegt, Fahrbahn 
und Bürgersteig werden je nach den Bedürfnissen von Ort und 
Zeit gepflastert, asphaltiert ete. Nach der Vollendung der Strasse 
müssen alle technischen Vorbedingungen für einen be- 
quemen und sicheren Verkehr vorhanden sein und der Wege- 
baupflichtige hat die Strasse jederzeit in einem entsprechenden 
Zustande zu erhalten. Bis hierher handelt es sich also um einen 
reinen Akt der inneren Verwaltung. 
Ist so der Boden geebnet für die polizeiliche Tätigkeit, 
dann tritt die Wegepolizei voll und ganz in ihre Rechte. Hat 
nun der Wegebaupflichtige die technischen Vorbedingungen für 
einen bequemen und sichern Verkehr geschaffen, so besteht die 
polizeiliche Tätigkeit einzig und allein darin, dem 
Verkehr, sobalder sich derStrasse bemächtigt 
hat, die richtigen Wege zu zeigen, ihn iin die 
richtigen Bahnen zullenken. 
Gehörte es z. B. zur Wegebaulast, durch Anlegung von 
Trottoirs die Trennung des Fussgängerverkehrs vom Fuhrwerks- 
verkehr zu ermöglichen und dadurch den Verkehr der Fuss- 
gänger sicherer und bequemer zu gestalten, sg ist es Sache der 
Polizei dafür zu sorgen, dass die Trottoirs duch für den Fuss- 
gängerverkehr reserviert und nicht befahren werden (etwa durch 
Fahrräder, Schubkarren etc.). Hat der Träger der Wegebau- 
pflicht zu beiden. Seiten der Strasse Gräben angelegt, um das
	        
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