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Abwasser ableiten zu können, so hat die Polizei dafür zu
sorgen, dass es auch tatsächlich durch die Anwohner ab-
geleitet und nicht auf die Strasse geschüttet wird.
Der Inhalt der wegepolizeilichen Tätigkeit wird umgrenzt
durch die Frage: Wie darf die vollständig fertiggestellte Strasse
benutzt werden? Mit der Beantwortung dieser Frage ist die
Befugnis der Wegepolizei vollständig erschöpft.
Es ist daher grundsätzlich zu missbilligen, wenn — wie
z. B. von REHM !®? — angenommen wird, dass „die für Erhaltung
der Sicherheit (und Bequemlichkeit) des Verkehres sorgende
Polizeigewalt auch Vorschriften über den baulichen Zustand der
Strasse“ erlassen könne. Wäre diese Auffassung zutreffend,
dann gäbe es für die wegebaupflichtige Gemeinde allerdings kein
bequemeres Mittel, als sich‘ dieser Pflicht einfach durch wege-
polizeiliche Auflagen zu entledigen, sie auf die Adjazenten ab-
zuwälzen. Dass dies leider noch so häufig geschieht, ist der
dunkeln Vorstellung von dem Begriffe der Wegepolizei zuzu-
schreiben. Denn wenn man festhält, dass die Polizei nur den
Verkehr auf der Strasse in die richtigen Bahnen zu
lenken, dass sie nur die Art der Benützung zu ordnen
hat, dann erkennt man sofort den Befehl der Polizei z. B. ein
Trottoir herzustellen, als polizeilichen Uebergriff 1%, Mit dem-
selben Recht könnten durch landespolizeiliche Verordnung die
Grundstücksanlieger zur Ausbesserung einer schadhaft gewordenen
Staatsstrasse, oder die Uferbesitzer zu Flusskorrektionen heran-
gezogen werden ?”.
15 REHM: Die Anliegerbeiträge bei Trottoirisierung nach bayr. Rechte
in Hırras Annalen 1895 S. 53.
16 Daraus ergibt sich auch, dass der $ 366 Ziff. 10 RStGB. weiter nichts
im Auge hat, als den Verkehr auf der Strasse, die Art ihrer Be-
nützung. Ueber die gänzlich missverstandene Auffassung dieser Gesetzes-
bestimmung vergl. weiter unten S. 541 ff.
17 Bei einem Vergleich der Wegepolizei mit der Schiffahrtspolizei zeigt
sich deutlich, dass die Tätigkeit der Polizei erst beginnt, wenn vorher
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