Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Auf ähnlichem Standpunkt steht auch OTTo MAYER '!®, wenn 
er ausführt, dass das Gebiet der Polizei sofort verlassen ist, so- 
bald der Staat seine Machtäusserung dazu verwendet, zunächst 
sich einen sachlichen Vorteil zu verschaffen, mit dem er dann 
erst dem öffentlichen Interesse dienen will. 
Nach den obigen Ausführungen über die Befugnisse der 
Wegepolizei erscheint auch die LoEnInGsche Auffassung von dem 
Begriff der Wegepolizei zutreffend. LoENING'!? bezeichnet als 
Wegepolizei die Beschränkung der Benutzung öffentlicher Wege 
durch „Vorschriften, welche zur Sicherstellung der Wege gegen 
Beschädigung ?°, zur Erhaltung der Sicherheit und Bequemlich- 
keit des öffentlichen Verkehrs und zur Aufrechterhaltung der 
Reinlichkeit auf denselben erlassen werden“. 
In ähnlicher Weise bezeichnet GEORG MEYER °! als Wege- 
durch technische Vorrichtungen die Vorbedingungen für einen sichern und 
bequemen Verkehr geschaffen sind. Man kann nicht sagen: Da die Her- 
stellung einer Fahrrinne im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig ist, 
kann die Schiffahrtspolizei, die ja für Verkehrssicherheit zu sorgen hat, 
die Ausbaggerung des Flussbettes anordnen. Gewiss, die Herstellung einer 
Fahrrinne ist unerlässliche Vorbedingung eines sichern und bequemen Ver- 
kehrs, geht aber die Polizei gar nichts an. Das ist ein reiner Akt der 
inneren Verwaltung. Genau so bei der öffentlichen Strasse. Gewiss ist die 
Herstellung bezw. Unterhaltung des Trottoirs die notwendige Vorbedingung 
für einen sichern und bequemen Verkehr, hat aber mit der polizeilichen 
Tätigkeit nicht das Geringste zu tun. 
18 Otto MAYER, Theorie des französ. Verwaltungsrechts S. 162. 
19 [OENING, a. a. O. S. 583. 
2 Vorschriften gegen Beschädigung der öffentlichen Wege widerspre- 
chen keineswegs dem oben aufgestellten Grundsatz, dass die Polizei nur 
den Verkehr auf der Strasse zu regeln habe. Sie kann daher auch Be- 
nützungsarten verbieten, welche eine Abnützung des Weges übermässig 
steigern oder eine Zerstörung desselben zur Folge haben können (vergl. 
OrTTo MAYER, Deutsches VR. Band II S. 125). Das passt auch vollständig 
in den Rahmen der Polizei, denn hier soll ja durch die polizeiliche Tätig- 
keit kein besserer Zustand geschaffen, sondern nur die Gefahr 
übermässiger Abnützung oder Zerstörung des Weges bekämpft werden. 
12 GEORG MEYER, Lehrbuch des deutschen Verw.Rechts, 2. Aufl. Bd. I 
S. 489.
	        
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