Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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polizeirecht den Inbegriff von gewissen Beschränkungen, welchen 
die Benützung der öffentlichen Wege unterworfen ist. 
Indessen ist die nach dem jetzigen Stande des Begriffes der 
Polizei nicht mehr gerechtfertigte Meinung, dass die Wegepolizei 
auch den baulichen Zustand der Strasse beeinflussen 
könne, in der Gesetzgebung, der Praxis der Gerichte und der 
Literatur noch heute weit verbreitet, ja man kann sagen die 
herrschende. Charakteristisch für die Verwischung der Begriffe 
Wegebau und Wegepolizei ist, was schon BLUNTSCHLI?? ausge- 
sprochen hat. „Die Herstellung einer Brücke zu gebieten“, — so 
sagt er — „ist Sache der Polizei (!) sie zweckmässig auszuführen, 
Sache der Wirtschaft“. 
Ganz in diesem Sinne operiert auch noch die neuere preus- 
sische Gesetzgebung mit dem Ausdruck Wegepolizeibehörden. 
So spricht z. B. das Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883 2? 
von „Anordnungen der Wegepolizeibehörden, welche den Bau 
und die Unterhaltung“ der öffentlichen Wege betreffen. Gemeint 
ist hier natürlich die Verwaltungsbehörde als solche. Kein 
Wunder, wenn auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungs- 
gerichts ?* fast durchweg von der Wegepolizeibehörde spricht, wo 
die zuständige Verwaltungsbehörde darunter zu verstehen ist. 
Aehnlich auch stellenweise das Reichsgericht °°. 
22 BLUNTSCHLI, Allgemeines Staatsrecht. 2. Aufl. 1857 Bd. II S. 192. 
23 5. GERMERSHAUSEN, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preussen. 
2. Aufl. Bd. II S. 70 fi. 
.  %* Dieselbe ist zusammengestellt bei GERMERSHAUSEN und JEBEUS 
(siehe weiter unten). 
22 Vergl. u. a. Entsch. d. Reichsgerichts V. Z. 8. v. 6. Oktober 1886 
(KAMPTZ und DELIUS, Die Rechtsprechung des Reichs- und Kammergerichts 
auf den Gebieten des öff. Rechts Bd. I 1906 S. 240 Nr. 10), ferner VII. 
2. S. vom 3. Nov. 1899 (Kamptz und Deuius IS. 254 oben); dagegen I 
Strafsenat v. 7. Juni 1889 (Entsch. in Strafsachen Bd. 19 S. 308): Betreibt 
der Gemeindevorsteher als Organ der Gemeinde einen Wegebau (weil dieser 
Gemeinde die Baulast obliegt, so handelt es sich überallum 
Akte der Kommunal- nicht der Polizeiverwaltung (vergl. 
auch KAmprz und Drrius Bd. I S. 238 Nr. 2).
	        
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