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Von den neueren Schriftstellern, die in diesem Geleise
wandeln, seien besonders zwei hervorgehoben, GERMERSHAUSEN
und JEBENS.
(GERMERSHAUSEN °° führt aus, dass die Anforderungen, welche
an die Beschaffenheit der Wege gestellt werden, durch Polizei-
verordnung geregelt würden. Solche Polizeiverordnungen könnten
z. B. „eine bestimmte Breite, die höchste zulässige Steigung, die
Art des zur Wegebefestigung zu verwendenden Materials, die
Pfiasterung der Dorfstrassen, die Anlage der Trottoirs vor-
schreiben“ 2”, „Die Wegepolizeibehörde“ ist zuständig, dem nach
öffentlichem Recht Wegebaupflichtigen Auflagen zu machen °*®.
In seinem Aufsatze: „Neueres vom Bürgersteig* spricht
JEBENS ?° davon, zu untersuchen, an welchen Verpflichteten sich
die Polizeibehörde zu halten habe, „wen die polizeiliche
Wegebaulast“ treffe. 8. 423c) spricht derselbe von dem
„Umfang der Leistungen, die die Polizeibehörde dem Baupflich-
tigen — der Gemeinde oder einem andern — ansinnen darf“.
Dass es sich bei alledem nicht um polizeiliche, sondern um
verwaltungspflegliche Massnahmen handelt, ist oben ausgeführt.
Wendet man die Merkmale des Begriffs der Polizei konsequent
2° GERMERSHAUSEN a. a. O. 3. Aufl. 1907 Bd. IS. 69.
?” Man könnte vielleicht hier einwenden, dass es mit dem Begriffe der
Polizei wohl vereinbar sei, einen bestimmten baulichen Zustand einer Sache
zu verlangen, denn auf einem andern Gebiet der Polizei, nämlich der Bau-
polizei bestehe ja gerade die Tätigkeit der Polizei darin, einen ganz be-
stimmten baulichen Zustand herbeizuführen. Das ist richtig, allein man er-
kennt aus dem Untertanenverhältnis zwischen Staat und Baulustigen sofort
die Legitimation der Polizei; dieselbe fehlt, wo es sich um Rechtsverhält-
nisse zwischen Staat und Selbstverwaltungskörpern handelt. Allein, selbst
wo ein Untertanenverhältnis besteht, kann bezw. der Wegebaulast von einer
polizeilichen Verpflichtung nicht gesprochen werden, nämlich dann,
wenn die Wegebaulast einem Privaten aufgebürdet ist.
* Vergl. ferner S. 587 „von der Zuständigkeit der Wegepolizeibe-
hörden etc. die erforderlichen Anordnungen zur Unterhaltung eines öfl.
Weges oder einer Brücke zu erlassen“.
2 JEBENS, Verwaltungsrechtliche Aufsätze 1899. Nr. XX S. 419.