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auf die Wegepolizei an, so ergibt sich, wie aus vorstehenden Be-
trachtungen hervorgeht, dass die Polizei aufdietech-
nische Beschaffenheit der Wege gar keinen
Einflusshaben kann.
Nicht nur für den sachlichen Bereich der polizeilichen Tätig-
keit, sondern auch in einer anderen, sehr wesentlichen Beziehung
müssen aus der modernen Lehre von der polizeilichen Gewalt
die Konsequenzen für die Beurteilung wegepolizeilicher Mass-
nahmen gezogen werden.
Im Rechtsstaate erfordert jeder polizeiliche Eingriff in Frei-
heit und Eigentum eine gesetzliche Grundlage. Das ist ein
oberster Grundsatz der Lehre von der polizeilichen Gewalt. Es
ist jedoch nicht unbestritten. Die Gegensätze bilden das preus-
sische und das süddeutsche Recht. Im Gegensatz zu den süd-
deutschen Staaten geht in Preussen die Tendenz unverkennbar
dahin, den Befugnissen der Polizei einen möglichst grossen Spiel-
raum zu gewähren. Das ist durch die verschiedenartige Rechts-
entwicklung zwischen Nord und Süd wohl zu erklären. Allein
trotzdem gehen manche Vertreter des preussischen Verwaltungs-
rechts viel zu weit und kommen zu Resultaten, welche mit den
Forderungen des Rechtsstaates unvereinbar sind. Das gilt ins-
besondere von RosIn und JEBENS.
Mit Unrecht polemisiert Rosın °’ gegen die Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts ®! „dass eine Polizeiverordnung rechtliche
Verbindlichkeiten weder neu begründen, noch bestehende
Verpflichtungen abändernkann“, dass vielmehr durch polizei-
liche Verordnung nur Anordnungen über die Art und Weise
der Erfüllung solcher Verbindlichkeiten getroffen werden
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®° Rosın, Das Polizeiverordnungsrecht in Preussen. 2. Aufl. S. 94
Note 27.
31 Der Meinung des OberVerw.Ger. zustimmend: GERMERSHAUSEN 8. a. 0.
Bd. IS. 57/58 sowie KUTTNER, Verwaltungsarchiv Bd. IV S. 71.