Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 537 — 
auf die Wegepolizei an, so ergibt sich, wie aus vorstehenden Be- 
trachtungen hervorgeht, dass die Polizei aufdietech- 
nische Beschaffenheit der Wege gar keinen 
Einflusshaben kann. 
Nicht nur für den sachlichen Bereich der polizeilichen Tätig- 
keit, sondern auch in einer anderen, sehr wesentlichen Beziehung 
müssen aus der modernen Lehre von der polizeilichen Gewalt 
die Konsequenzen für die Beurteilung wegepolizeilicher Mass- 
nahmen gezogen werden. 
Im Rechtsstaate erfordert jeder polizeiliche Eingriff in Frei- 
heit und Eigentum eine gesetzliche Grundlage. Das ist ein 
oberster Grundsatz der Lehre von der polizeilichen Gewalt. Es 
ist jedoch nicht unbestritten. Die Gegensätze bilden das preus- 
sische und das süddeutsche Recht. Im Gegensatz zu den süd- 
deutschen Staaten geht in Preussen die Tendenz unverkennbar 
dahin, den Befugnissen der Polizei einen möglichst grossen Spiel- 
raum zu gewähren. Das ist durch die verschiedenartige Rechts- 
entwicklung zwischen Nord und Süd wohl zu erklären. Allein 
trotzdem gehen manche Vertreter des preussischen Verwaltungs- 
rechts viel zu weit und kommen zu Resultaten, welche mit den 
Forderungen des Rechtsstaates unvereinbar sind. Das gilt ins- 
besondere von RosIn und JEBENS. 
Mit Unrecht polemisiert Rosın °’ gegen die Auffassung des 
Oberverwaltungsgerichts ®! „dass eine Polizeiverordnung rechtliche 
Verbindlichkeiten weder neu begründen, noch bestehende 
Verpflichtungen abändernkann“, dass vielmehr durch polizei- 
liche Verordnung nur Anordnungen über die Art und Weise 
der Erfüllung solcher Verbindlichkeiten getroffen werden 
ee nn 
®° Rosın, Das Polizeiverordnungsrecht in Preussen. 2. Aufl. S. 94 
Note 27. 
31 Der Meinung des OberVerw.Ger. zustimmend: GERMERSHAUSEN 8. a. 0. 
Bd. IS. 57/58 sowie KUTTNER, Verwaltungsarchiv Bd. IV S. 71.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.