Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 540 — 
Das hat aber die Verwaltung gar nicht nötig. „Ja, noch 
mehr“, sagt OTTO MAYER, „Wo gesetztes Recht fehlt, da ist 
dies so gewollt und soll ordentlicherweise auch. so bleiben. 
Wenn kein gesetzlicher Rechtssatz besteht, 
der die Behörde zugewissenEingriffen in Frei- 
heitund Eigentum ermächtigt, so beweist das, 
dass die gesetzgebende Gewalt solche Ein- 
griffenicht zulassen wollte“ 
Das ist vollkommen zutreffend. Es kann gar kein Zweifel 
bestehen, dass sich im Rechtsstaat ein polizeilicher Eingriff nicht 
auf Gewohnheitsrecht stützen lässt. Denn die verfassungsmässige 
Garantie der Unverletzlichkeit von Freiheit und Eigentum würde 
doch zum Teil illusorisch gemacht, wenn die Staatsgewalt sich 
die betr. Rechtssätze durch längere Uebung selbst erzeugen 
könnte Ein polizeilicherEingriffbedarf daher 
derausdrücklichen Ermächtigung durch einen 
Satz des geschriebenen Rechts. 
II. Das geltende Recht. 
A. Rheinpfalaz. 
Die Heranziehung der Adjazenten zu Trottoirbeiträgen er- 
folgt seitens der pfälzischen Gemeinden in sehr verschiedener 
Weise. Bezüglich des Umfangs der den Adjazenten aufgelegten 
Leistungen sind im wesentlichen drei Gruppen zu unterscheiden. 
Die erste Gruppe, vertreten durch die Gemeinden Franken- 
thal #2? und Neustadt a. H.*? belastet die Adjazenten nur mit 
einem Teil der Kosten zur Unterhaltung des Trottoirs. 
Die zweite Gruppe von Gemeinden, nämlich Kusel *, Zwei- 
“1 Otto MayER a. a. ©. Bd. IS. 131. 
#2 Vergl. Ortspol. Vorschriften vom 22. Febr. 1893 SS 61 ff., sowie 
vom 17. Febr. 1892 Art. 8. 
“3 Vergl. Ortspol. Vorschriften vom 27. Okt. 1902 $ 2 und Vollzugsvor- 
schriften. 
“ Vergl. Ortspol. Vorschriften vom 16. Nov. 1898 $ 112.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.