Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 541 — 
brücken *, Grünstadt *#, Kirchheimbolanden *’, Edenkoben *#8, 
Landau *, Dürkheim °°, fordert von den Adjazenten sämtliche 
Kosten der Unterhaltung. 
In einer dritten Gruppe von Gemeinden, vertreten durch 
Pirmasens ®! und Ludwigshafen a. R.°®, haben die Adjazenten 
nichtnur sämtliche Kosten der Trottoirunter- 
haltung, sondern auch noch die durch Repa- 
ratur des Trottoirs entstehenden Kosten der 
Veränderung von Gas-, Wasser- und Kanal- 
Anschlüssen zutragen. Auch das oben bereits in der 
ersten Gruppe genannte Neustadt a. H. ist hierherzurechnen. 
Zur Rechtfertigung ihres Vorgehens berufen sich die Ge- 
meinden auf die von ihnen in ihrer Eigenschaft als Ortspolizei- 
behörden erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften. Nun erfordert, 
wie oben ausgeführt wurde, im Rechtsstaat jeder polizeiliche 
Eingriff eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Dieser Grund- 
satz ist ganz besonders scharf ausgeprägt im bayrischen Polizei- 
strafgesetzbuch vom 26. Dez. 1871. Dasselbe beruht, ebenso 
wie das hiervon abgeleitete badische und württembergische Pol.- 
StrGB auf dem Prinzip der Spezialdelegation®. Die erwähn- 
ten Gemeinden berufen sich nun zur Stütze der von ihnen er- 
lassenen ortspolizeilichen Vorschriften auf den 8 366, Ziffer 10 
des RStrGB. | 
Derselbe lautet: „Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder 
#5 Laut Ortspol. Vorschriften vom 28. Mai 1880 $S 94—97. 
#6 Laut schriftlicher Mitteilung. 
#7 Ortspol. Vorschriften vom 17. Juni 1901 S. 36 Ziff. 1, 2. 
48 Ortspol. Vorschriften vom 23. Dez. 1892 $ 5 Abs. 3. 
#9 Ortspol. Vorschriften vom 29. März 1906. 
5° Ortspol. Vorschriften vom 15. Aug. 1902. 
61 Ortspol. Vorschriften vom 19. Sept. 1902 $ 1—3. 
62 Ortspol. Vorschriften vom 17. Aug. 1900 $ 1—3. 
68 Vergl. TuomA, Der Polizeibefehl nach badischem Recht 1906 Bd. I 
8. 224.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.