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brücken *, Grünstadt *#, Kirchheimbolanden *’, Edenkoben *#8,
Landau *, Dürkheim °°, fordert von den Adjazenten sämtliche
Kosten der Unterhaltung.
In einer dritten Gruppe von Gemeinden, vertreten durch
Pirmasens ®! und Ludwigshafen a. R.°®, haben die Adjazenten
nichtnur sämtliche Kosten der Trottoirunter-
haltung, sondern auch noch die durch Repa-
ratur des Trottoirs entstehenden Kosten der
Veränderung von Gas-, Wasser- und Kanal-
Anschlüssen zutragen. Auch das oben bereits in der
ersten Gruppe genannte Neustadt a. H. ist hierherzurechnen.
Zur Rechtfertigung ihres Vorgehens berufen sich die Ge-
meinden auf die von ihnen in ihrer Eigenschaft als Ortspolizei-
behörden erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften. Nun erfordert,
wie oben ausgeführt wurde, im Rechtsstaat jeder polizeiliche
Eingriff eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Dieser Grund-
satz ist ganz besonders scharf ausgeprägt im bayrischen Polizei-
strafgesetzbuch vom 26. Dez. 1871. Dasselbe beruht, ebenso
wie das hiervon abgeleitete badische und württembergische Pol.-
StrGB auf dem Prinzip der Spezialdelegation®. Die erwähn-
ten Gemeinden berufen sich nun zur Stütze der von ihnen er-
lassenen ortspolizeilichen Vorschriften auf den 8 366, Ziffer 10
des RStrGB. |
Derselbe lautet: „Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder
#5 Laut Ortspol. Vorschriften vom 28. Mai 1880 $S 94—97.
#6 Laut schriftlicher Mitteilung.
#7 Ortspol. Vorschriften vom 17. Juni 1901 S. 36 Ziff. 1, 2.
48 Ortspol. Vorschriften vom 23. Dez. 1892 $ 5 Abs. 3.
#9 Ortspol. Vorschriften vom 29. März 1906.
5° Ortspol. Vorschriften vom 15. Aug. 1902.
61 Ortspol. Vorschriften vom 19. Sept. 1902 $ 1—3.
62 Ortspol. Vorschriften vom 17. Aug. 1900 $ 1—3.
68 Vergl. TuomA, Der Polizeibefehl nach badischem Recht 1906 Bd. I
8. 224.