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mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft: ........ 10)
wer diezur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Rein-
lichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Strassen, Plätzen
oder Wasserstrassen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt“.
Nun bestimmt der Art. 2, Ziffer 6 des PolStr@aB. für das
Königreich Bayern: „die nach 8 366 Ziff. 10 (des RStGB.) z u-
lässigen Polizeiverordnungen zur Erhaltung der Sicherheit,
Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen
Wegen, Strassen und Plätzen werden durch ober-, distrikts- oder
ortspolizeiliche Vorschriften erlassen“.
Aus der zitierten reichsgesetzlichen Bestimmung hat man
ganz unbedenklich eine Kompetenz zum Erlass von Polizeivor-
schriften zwecks Heranziehung der Adjazenten zu Trottoirbei-
trägen in folgender Weise abgeleitet.
Der $ 366 Ziff. 10 — so meint man — gibt den Polizei-
behörden die reichsgesetzliche Ermächtigung, Verordnungen zu
erlassen. Die Art, wie solche erlassen werden sollen, hat nun
der Art. 2 Ziff. 6 des PolStGB. bestimm', nämlich durch ober-,
distrikts- oder ortspolizeiliche Vorschriften. Da nun die Trottoirs
der „Sicherheit und Bequemlichkeit des Strassenverkehrs“ dienen,
die Polizeibehörde aber nach $ 366 Ziff. 10 RStGB. ermächtigt
ist, Verordnungen zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit,
Reinlichkeit und Ruhe auf öffentlichen Wegen und Strassen zu
erlassen, so ermächtigt das RStGB. die Ortspolizeibehörden, die
Unterhaltung der Trottoirs im Verordnungswege zu erzwingen *.
54 Auf diesem Standpunkt steht auch eine konstante Judikatur der
bayr. Gerichte, vergl. Entsch. des obersten Gerichtshofs Bd. V S. 74; Entsch.
des Oberlandesger. München, Strafsachen Bd. IV 8. 81 ff.; Entsch. des
Oberlandesger. München vom 18. Mai 1895 s. Minist.Amtsblatt S. 329 fi.;
Entsch. des Oberlandesger. München vom 17. Dez. 1898 s. Minist.Amtsblatt
von 1900 8. 173 ff.; Entsch. des Oberlandesger. München vom 11. April 1900
s. Minist. Amtsblatt S. 330 fl.; sowie Blätter f. admin. Praxis Bd. 51S. 107 ff.;
dagegen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal vom 20. Sept. 1898, Aus-
führungen des Staatsanwalts, publiziert von SEYDEL, Blätterf. a. P. Bd.49 S.152.