Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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will. Die Blankettstrafgesetze bilden in diesem Sinne keine be- 
stimmte Ermächtigungsklausel, sondern setzen die allgemeine 
Befugnis der Behörde zum Erlass der betr. Anordnungen vor- 
aus ®®. 
REHM °°, der sich mit dieser Streitfrage in ihrer Anwendung 
auf die Frage der Heranziehung der Adjazenten zu Trottoir- 
beiträgen in Bayern beschäftigt, kommt ebenfalls zum Resultat, 
dass es sich hier nicht etwa um eine reichsgesetzliche Delegation 
zum Erlasse von Polizeiverordnungen handelt, sondern lediglich 
um eine reichsgesetzliche Bezugnahme, eine Verweisung auf das 
Landesrecht ®, 
Den treffendsten Ausdruck hat OTTo MAYER ® gefunden. 
„Der Sinn ist immer der: falls nach Landesrecht Befehl — Ver- 
ordnung oder Einzelbefehl — in dieser Beziehung zulässig und 
wirklich erlassen ist, soll auf Ungehorsam diese Strafe 
gesetzt sein. 
Die Meinung dieser Schriftsteller findet ihre Stütze in der 
Entstehungsgeschichte des $ 366 Ziffer 10. 
Aus den Motiven zum StGB. für den norddeutschen Bund ®° 
geht hervor, dass es sich hier nur um eine Verweisung, einen 
Vorbehalt handelt. „Insoweit der Entwurf auf bestehende 
gesetzliche Anordnungen und sonstige, auch polizeiliche Bestim- 
mungen verweist, kann selbstverständlich da, wo dergleichen 
Anordnungen oder Bestimmungen nicht vorhanden sind, die Vor- 
schrift selbst nicht zur Anwendung kommen. Allein auch solchen 
Falles liegt in ihr eine Schranke in Bezug auf das zulässige 
® Vergl. auch BORNHAK, Preuss. Staatsrecht 1890 Bd. III S. 147. 
60 REHM, HIRTHS Annalen von 1895 S. 56. 
61 Vergl. in diesem Sinne auch SEYDEL, Blätter f. adm. Praxis Bd. 47 
S. 353 ff. 
62 OTTO MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht Bd. I S. 312. 
63 8, Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags 
des norddeutschen Bundes Bd. III S. 86 ff.; vergl. ScHwARZE, Kommentar 
2. Aufl. S, 38, beides zitiert bei Rosın, a. a. O. S. 71 Note 16.
	        
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