Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Strafmass, sobald die Partikulargesetzgebung eine solche An- 
ordnung erlässt und hiermit die Vorschrift des Strafgesetzbuchs 
einen realen Inhalt empfängt“ “. Das Strafgesetzbuch setzt 
also eine durch die Partikulargesetzgebung gestützte und bereits 
erlassene Anordnung ausdrücklich voraus. 
Den sichersten Beweis für seine Behauptung findet Rosın ® 
in dem historischen Zusammenhang des RStGB. mit dem preus- 
sischen StGB. *. „Dasselbe, unterm 14. April 1851 erlassen, 
hatte zweifellos nicht die Absicht, das unterm 11. März 1850 
ergangene Gesetz über die Polizeiverwaltung mit seinen umfassen- 
den Delegationen durch neue, spezielle Delegationen zu ergänzen. 
Die Tendenz ging vielmehr nur dahin, unter Androhung be- 
stimmter Strafen den Kreis der Polizeiverordnungen zu um- 
schreiben, auf welche dieselben Anwendung finden sollten. Er 
delegierte nicht, sondern behielt den Polizeibehörden ihr dele- 
giertes Recht nur vor“. 
Auch aus einem anderen, staatsrechtlichen Grundsatz hat 
man die Richtigkeit der hier vertretenen Meinung zu begründen 
versucht. Man hat aus der Tatsache, dass nach der Reichs- 
verfassung die Gliedstaaten mit der Vollziehung beauftragt 
sind 87, geschlossen, dass die Reichsgesetzgebung die Ergänzung 
ihrer Strafandrohung durch die Norm aus dem Landesrecht er- 
warte. Allein dieses staatsrechtliche Argument ist nicht stich- 
haltig, denn diesen staatsrechtlichen Grundsatz hat die Reichs- 
gesetzgebung an vielen Stellen selbst durchbrochen und man 
könnte ja gerade einwenden, das sei einer jener Fälle, in welchen 
  
  
6% Motive S. 87. 
65 Rosın, a. a. O. S. 72 Note 16. 
68 Der 8 366 Ziff. 10 hat seine Grundlage in $ 344 Ziff. 8 des StGB. 
für die preussischen Staaten v. 14. April 1851; der betr. Passus ist fast 
gleichlautend in das RStGB. übernommen worden. Vergl. dazu GOLT- 
DAMMER, Die Materialien zum Preuss. StGB 1852 Bd. II S. 726. 
67 Otto MAYER, Deutsches VR. Bd. IS. 311. 
68 Otto MAxkzR S. 312.
	        
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