Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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10. Enfin, des faux-frais de! 10. Der kleinen Unkosten der 
l’agence municipale, en encre, | Munizipal-Agentschaft, in Dinte, 
papier, plumes, etc. | Papier, Federn, etc. 
In Absatz IV Ziffer 1 dieses Gesetzes wird also die Unter- 
haltung des Pflasters für die Wegteile, welche nicht Haupt- 
strassen sind, für eine gemeindliche Last erklärt. Daher scheiden 
alle Strassen, die zu dem grossen Strassenwesen gehören (d. h. 
die heutigen Staats- und Distriktsstrassen, einschliesslich Lein- 
pfad) ® hier aus und die Vorschrift findet lediglich auf die Ge- 
meindewege Anwendung. 
Bald nach Erlass dieses Gesetzes erhoben sich nun Zweifel, 
ob alle alten Gesetze, Gewohnheitsrechte und Ortsgebräuche 
(usages), wonach die Angrenzer das Pflaster herzustellen hatten, 
beseitigt sein sollten *. Es sind diese Zweifel verständlich, wenn 
man erwägt, dass die vor 1789 bestehenden Gesetze den An- 
grenzern überhaupt die Unterhaltung des Pflasters auferlegten ”. 
Die Frage wurde nun durch eine Staatsratsentscheidung °® vom 
25. März 1807 in folgender Weise gelöst: 
Das Frimaire-Gesetz hat kein e Bestimmung darüber treffen 
wollen, in welcher Weise die Verbindlichkeit der Pflasterunter- 
® Vergl. WaAnp, Die Rechtsverhältnisse der öfl. Wege in der Pfalz 
2. Aufl. 1887 8. 2 ff. 
» Vergl. WanD 8. 391. 
9 Vergl. Wan S. 391 und die unter * * * zitierte französische Lite- 
ratur. Die den Angrenzern auferlegte Verpflichtung ist für die französischen 
Verhältnisse von andern Gesichtspunkten aus zu betrachten, als bei uns in 
Deutschland, denn ein grosser Teil des geschäftlichen Verkehrs spielt sich 
in den französischen Grossstädten auf den Trottoirs ab, Vergl. hierüber 
die lehrreichen Ausführungen bei Rurrr S. 22 ff. — Uebrigens hat sich 
der Ortsgebrauch, welcher die Anlieger zur Pflasterung verpflichtete, aus 
dem römischen Recht entwickelt. Vergl. Entsch. des preussischen Ober- 
Verw.Gerichts Bd. 47 S. 254. 
%# „Avis du conseil d’etat du 25. mars 1807 sur l’entretien du pave des 
villes dans les rues non grandes routes. Vergl. Wann, S. 865/6, OTTO 
MAYER, Theorie des franz. Verwaltungsrechts S. 330.
	        
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