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in Art. 29 folgende Bestimmung aufgenommen hat:
„Ausser den in besonderen Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes oder in sonstigen Gesetzen und gesetzmässigen Ver-
ordnungen festgestellten Verpflichtungen gehört... .. . zu den
Obliegenheiten aller Gemeinden ...... die Sorge für
Unterhaltung und Reinlichkeit der Ortsstras-
Sen... . etc.
Aus dieser Fassung des Art. 29 zieht nun Wan !13 folgende
Schlussfolgerung: „Indem der Art. 29 neben den dort aufge-
zählten Verpflichtungen auf solche Bezug nimmt, welcher ausser
in Art. 29 und in andern Artikeln der Gem.O. in sonstigen
Gesetzen und gesetzmässigen Verordnungen enthalten sind, kann
es keinem Zweifel unterliegen, dass hier Bestimmungen in Frage
kommen, welche zur Zeit des Erscheinens der Gem.O. in Geltung
waren und weder durch diese selbst, noch durch
andere Gesetze beseitigt worden sind (Gem.O. Art. 130). Es
gilt dies insbesondere von den im Gesetze vom 11. frimaire VI],
Titel I, Art. 17 DO, 4 und $ III, 8 aufgezählten Verpflichtungen
der Gemeinden, insoweit sie nicht schon in Art. 29 der Gem.O.
Aufnahme gefunden haben“.
Dagegen hat SEYDEL !!* geltend gemacht, dass diese Be-
stimmungen des pfälzisch-französischen Rechts durch Art. 29 in
Verbindung mit dem noch zu besprechenden Art. 130 der Gem.O.
beseitigt sind. Leider hat SEYDEL den von ihm gewählten Stand-
punkt an keiner Stelle näher begründet, allein es ist nicht schwer,
zu erkennen, dass SEYDEL bei seiner Auffassung des bayrischen
Verwaltungsrechts zu keinem andern Resultat kommen konnte.
Zu dem gleichen Ergebnis wie SEYDEL ist, wie bereits her-
vorgehoben, der bayr. Verwalt.Gerichtshof in seiner Entscheidung
vom 1. April 1898 gelangt, allerdings nach eingehender Be-
118 Wan, Gen.O. 2. Aufl. S. 229.
114 SpyDEL, Blätter f. adm. Praxis Bd. 48 S. 360.