Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 559 — 
in Art. 29 folgende Bestimmung aufgenommen hat: 
„Ausser den in besonderen Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes oder in sonstigen Gesetzen und gesetzmässigen Ver- 
ordnungen festgestellten Verpflichtungen gehört... .. . zu den 
Obliegenheiten aller Gemeinden ...... die Sorge für 
Unterhaltung und Reinlichkeit der Ortsstras- 
Sen... . etc. 
Aus dieser Fassung des Art. 29 zieht nun Wan !13 folgende 
Schlussfolgerung: „Indem der Art. 29 neben den dort aufge- 
zählten Verpflichtungen auf solche Bezug nimmt, welcher ausser 
in Art. 29 und in andern Artikeln der Gem.O. in sonstigen 
Gesetzen und gesetzmässigen Verordnungen enthalten sind, kann 
es keinem Zweifel unterliegen, dass hier Bestimmungen in Frage 
kommen, welche zur Zeit des Erscheinens der Gem.O. in Geltung 
waren und weder durch diese selbst, noch durch 
andere Gesetze beseitigt worden sind (Gem.O. Art. 130). Es 
gilt dies insbesondere von den im Gesetze vom 11. frimaire VI], 
Titel I, Art. 17 DO, 4 und $ III, 8 aufgezählten Verpflichtungen 
der Gemeinden, insoweit sie nicht schon in Art. 29 der Gem.O. 
Aufnahme gefunden haben“. 
Dagegen hat SEYDEL !!* geltend gemacht, dass diese Be- 
stimmungen des pfälzisch-französischen Rechts durch Art. 29 in 
Verbindung mit dem noch zu besprechenden Art. 130 der Gem.O. 
beseitigt sind. Leider hat SEYDEL den von ihm gewählten Stand- 
punkt an keiner Stelle näher begründet, allein es ist nicht schwer, 
zu erkennen, dass SEYDEL bei seiner Auffassung des bayrischen 
Verwaltungsrechts zu keinem andern Resultat kommen konnte. 
Zu dem gleichen Ergebnis wie SEYDEL ist, wie bereits her- 
vorgehoben, der bayr. Verwalt.Gerichtshof in seiner Entscheidung 
vom 1. April 1898 gelangt, allerdings nach eingehender Be- 
118 Wan, Gen.O. 2. Aufl. S. 229. 
114 SpyDEL, Blätter f. adm. Praxis Bd. 48 S. 360.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.