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gründung an Hand der auf die Gem.O. bezüglichen Kammer-
verhandlungen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus (8. 183), dass
„durch Art. 29 der Gem.O. die Verpflichtung der Gemeinden
zur Erfüllung der dortselbst einzeln aufgeführten Zwecke neu
undinselbständiger Weise gesetzlich festgestellt wor-
den ist“. „Es wäre auch in der Tat schwer zu verstehen“, —
so wird hier ausgeführt —, „welche Absicht die gesetzgebenden
Faktoren verfolgt haben sollten, als sie es für erforderlich er-
achteten, die Verbindlichkeiten, welche künftig allen Gemeinden
gleichmässig obliegen sollten, einzeln im Gesetz namhaft
zu machen, wenn bei ihnen die Meinung bestanden hätte, dass
gleichwohl auch alle diejenigen Bestimmungen aus früherer Zeit
unverändert fortdauern sollten, welche in irgend einer Weise
sich mit einem der hier bezeichneten Gegenstände befasst hatten“.
Diese Ausführungen sind vollkommen zutreffend. Da in-
dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht alle
in den Motiven und Kammerverhandlungen niedergelegte Argu-
mente für die Beweisführung heranzieht, soll im folgenden ver-
sucht werden, diese Lücke auszufüllen. Zu diesem Zwecke ist
es nötig, auf die Geschichte der pfälzischen Gemeindegesetz-
gebung, die Entstehungsgeschichte des Art. 29 und des damit in
Verbindung stehenden Art. 130 der Gem.O. näher einzu-
gehen.
Um sich eine Vorstellung davon zu machen, in welchem
Zustand sich die pfälzische Gemeindegesetzgebung vor Erlass der
Gem.O. vom 29. April 1869 befand, muss man sich vergegen-
wärtigen, aus welchen verschiedenartigen Teilen sich dieselbe
zusammensetzte.
Die wichtigsten Bestimmungen stammten aus der Zeit der
französischen Herrschaft, sowohl der Republik, des Direktoriums,
wie auch des Kaiserreichs, mithin aus Epochen, in welchen die
verschiedenartigsten Ansichten über das Verhältnis zwischen Staat