Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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und Gemeinde herrschten !!5. Dazu kamen alsdann die nach der 
Vereinigung der Pfalz mit Bayern erlassenen, zum Teil speziell 
für die Pfalz publizierten zahlreichen Gesetze und Verordnungen, 
so dass schliesslich der ganzen Gemeindeverfassung, die systemlos 
überallhin zerstreut war, jedes einheitliche Gepräge fehlte. Es 
war daher, wie MEDICUs !!% ausführt, „gewiss der Wunsch gerecht- 
fertigt, diese fragmentarische und buntscheckige Gesetzgebung, 
deren einzelne Teile miteinander nicht selten im Widerspruch 
standen, durch eine systematisch geordnete, den Gemeindebürgern 
leicht zugängliche und verständliche, nebenbei auch in der Sprache 
des Vaterlandes verfasste Gemeindeordnung ersetzt zu sehen“. 
Nachdem nun die Regierung den Zeitpunkt für gekommen 
hielt, eine durchgreifende Aenderung dieser Verhältnisse (die ja 
im rechtsrheinischen Bayern bezw. der Fülle und Systemlosig- 
keit der gesetzlichen Bestimmungen ähnlich lagen), vorzunehmen, 
ging sie von dem Gedanken aus, für das ganze König- 
reich eine einfache, systematische und abge- 
schlossene Gemeindegesetzgebung zu schaffen. 
Damit war ja der überaus schwerfällige Apparat, der auch an 
die Verwaltungsbeamten hohe Anforderungen stellte, mit einem 
Schlage beseitigt. Hierbei beabsichtigte man, die in deutschen 
Rechtsanschauungen wurzelnden und im rechtsrheinischen Bayern 
erprobten Grundsätze auch auf die Pfalz zu übertragen. 
Die Motive !!7 besagen hierüber folgendes: 
„Die Pfalz entbehrt dermalen einer systematisch geordneten 
und abgeschlossenen Gemeindegesetzgebung, indem ein Kon- 
glomerat vonBestimmungen zurÄAnwendung ge- 
langt, das auseiner beträchtlichen Zahl fran- 
zösischer Gesetze, Konsularbeschlüsse, kai- 
serlicher Dekrete und Staatsratsentscheidungen (!), 
  
115 MeDIcUSs, a. a. O. vergl. Einleitung. 
116 MEDICUS, a. a. O, vergl. Einleitung 8. 2. 
117 Kammerverhandlungen 1866/69 I. Abteilung, Beilagen Band 8 25.
	        
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