Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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sowie aus den seit der Vereinigung der Pfalz mit Bayern er- 
lassenen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften zusammenge- 
setzt ist.“ 
Die notwendige Aenderung der durch die französische Gesetz- 
gebung geschaffenen Unterlagen kann jedoch „nurim Sinne 
der in den Landesteilen diesseits des Rheins 
bereitserprobten und der deutschen Auffassung 
des Gemeindewesens entsprechenden Prinzi- 
pien erfolgen!!, so dass hiernach die Aufstellung einer 
gleichförmigen Gemeindeordnung für das gesamte Staatsgebiet 
ermöglicht und veranlasst ist“. 
Bei den Verhandlungen über die für das gesamte König- 
reich berechnete Gemeindeordnung, ergab sich jedoch, dass die 
geplante Unifizierung der Gemeindegesetzgebung nicht in vollem 
Umfang durchzuführen war !!%. Daher wurde durch den Antrag 
der Abgeordneten Kolb und Soyer der Entwurf einer Gemeinde- 
ordnung für die Pfalz eingebracht ?%. Es kann hier aber gar 
nicht genug hervorgehoben werden, dass bei der pfälzischen 
Gemeindeordnung nur dort von den Grundsätzen der rechts- 
rheinischen Gemeindeordnung abgewichen werden sollte, wo 
118 Aus dieser in den Motiven enthaltenen Stelle geht ganz unzweifel- 
haft hervor, dass — was SEYDEL, allerdings in anderem Zusammenhang 
ausführt — die Rechtsauslegung im Zweifel aus dem Geiste des bayrischen 
und deutschen Rechts, nicht aus dem Geiste des französischen Rechts zu 
folgern hat. Vergl. SeypEL, Bayr. Staatsrecht 2. Aufl, Bd. III: „Das 
Wegerecht der Pfalz“ S. 310. 
118 So z. B. wurde der Antrag KoLs, der die Ausdehnung der in der 
Pfalz bestehenden Freizügigkeit auf das ganze Königreich bezweckte, von 
sämtlichen rechtsrhein. Abgeordneten abgelehnt (vergl. MEpIcUS, S. 5). 
Auch konnte man sich nicht entschliessen, einige andere, in der pfälzischen 
Gemeindegesetzgebung erprobte Vorzüge für das rechtsrheinische Bayern 
anzunehmen. Es war dies besonders die erleichterte Niederlassung und 
Erlangung des Bürgerrechts, sowie die Ausübung der Gemeindeverwaltung 
auch in den Städten durch ein einziges Kollegium. 
120 Kammerverhandlungen von 1866/69, 1. Abteilung, Beilagen-Band 
S. 393 ff.
	        
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