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Nun hatte der Regierungsentwurf eine Bestimmung getroffen,
aus welcher hervorgeht, dass die Pflasterung, Beleuchtung
und Reinigung der Ortsstrassen eine öffentlich-rechtliche Pflicht
der Gemeinde war. Denn der Art. 45 des Reg.Entwurfs führte
aus, dass Gemeindeumlagen nur zur Bestreitung solcher Aus-
gaben erhoben werden dürfen, welche einer Gemeinde nach
Gesetz, besonderen Rechtstiteln oder gesetzmässigen Beschlüssen
obliegen. Art. 46 fährt dann fort:
„Gemeindeumlagen können unter diesem Vorbehalte insbe-
sondere erhoben werden ..... 7) für Pflasterung, Rei-
nigung und Beleuchtung der Strassen“. Man achte hier wohl
darauf, dass diese Bestimmung dem Gesetze vom 11. frimaire
VDH, $ II Absatz IV, Ziffer 1 und 9 entnommen ist!
Zu diesem Art. 46 des Reg.Entwurfs bemerkte der Referent,
dass derselbe ersetzt seidurch den Art. 33 (jetzt
der Art. 29 der pfälzischen Gem.O., worauf dessen
Abstrich erfolgte. Der Art. 33 (nach 2. Lesung) ist in
der oben zitierten Fassung bezügl. des in Rede stehenden Passus
ohneDiskussion einstimmig angenommen und Gesetz
geworden.
Fasst man den ganzen Gedankengang nochmals zusammen,
so ergibt sich, dass der Reg.Entwurf gerade aus dem Gesetz,
dessen Gültigkeit man neben der Gem.O. bezüglich der Pfla-
sterpflicht behauptet, nämlich dem Gesetz vom 11. frimaire VII
seine Bestimmung betr. der Pflasterpflicht der Gemeinde ge-
nommen hat. Die Bestimmung wurde nur gestrichen unter dem
Gesichtspunkte, dass wenn in Art. 29 die Gemeinde verpflichtet
werde, die Ortsstrassen zu unterhalten, sie auch die Pflasterung
vorzunehmen habe. Der Begriff der 'Strassenunterhaltung ist
also nicht durch die Theorie festzustellen, sondern hatin
Art. 29 einen ganz bestimmten gesetzlichen
Inhalt.
Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich nun unzweifel-