Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Nun hatte der Regierungsentwurf eine Bestimmung getroffen, 
aus welcher hervorgeht, dass die Pflasterung, Beleuchtung 
und Reinigung der Ortsstrassen eine öffentlich-rechtliche Pflicht 
der Gemeinde war. Denn der Art. 45 des Reg.Entwurfs führte 
aus, dass Gemeindeumlagen nur zur Bestreitung solcher Aus- 
gaben erhoben werden dürfen, welche einer Gemeinde nach 
Gesetz, besonderen Rechtstiteln oder gesetzmässigen Beschlüssen 
obliegen. Art. 46 fährt dann fort: 
„Gemeindeumlagen können unter diesem Vorbehalte insbe- 
sondere erhoben werden ..... 7) für Pflasterung, Rei- 
nigung und Beleuchtung der Strassen“. Man achte hier wohl 
darauf, dass diese Bestimmung dem Gesetze vom 11. frimaire 
VDH, $ II Absatz IV, Ziffer 1 und 9 entnommen ist! 
Zu diesem Art. 46 des Reg.Entwurfs bemerkte der Referent, 
dass derselbe ersetzt seidurch den Art. 33 (jetzt 
der Art. 29 der pfälzischen Gem.O., worauf dessen 
Abstrich erfolgte. Der Art. 33 (nach 2. Lesung) ist in 
der oben zitierten Fassung bezügl. des in Rede stehenden Passus 
ohneDiskussion einstimmig angenommen und Gesetz 
geworden. 
Fasst man den ganzen Gedankengang nochmals zusammen, 
so ergibt sich, dass der Reg.Entwurf gerade aus dem Gesetz, 
dessen Gültigkeit man neben der Gem.O. bezüglich der Pfla- 
sterpflicht behauptet, nämlich dem Gesetz vom 11. frimaire VII 
seine Bestimmung betr. der Pflasterpflicht der Gemeinde ge- 
nommen hat. Die Bestimmung wurde nur gestrichen unter dem 
Gesichtspunkte, dass wenn in Art. 29 die Gemeinde verpflichtet 
werde, die Ortsstrassen zu unterhalten, sie auch die Pflasterung 
vorzunehmen habe. Der Begriff der 'Strassenunterhaltung ist 
also nicht durch die Theorie festzustellen, sondern hatin 
Art. 29 einen ganz bestimmten gesetzlichen 
Inhalt. 
Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich nun unzweifel-
	        
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