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verschärft zum Ausdruck gelangt. In dem letzten dieser beiden
Urteile, das sich überhaupt in einer Reihe falscher Konsequenzen
verliert, wird u. a. ausgeführt:
„Die Trottoirs sind in Art. 38 (Art. 29 pfälz. Gem.O.) über-
haupt nicht erwähnt. Insoweit man sie nicht als zur eigent-
lichen Ortsstrasse gehörige, sondern nur als an diese anstossende
Verkehrswege ansieht, müssten sie in Art. 38 aufgeführt sein,
falls die Gemeinde die Pflicht haben sollte, sie herzustellen.
Betrachtet man sie aber als Teile der Strasse und zwar als
Vorrichtungen auf der Strasse, so obliegt deren Herstellung der
Gemeinde ebensowenig, als die Herstellung der Strasse selbst.
Es kann sich nur fragen, ob die Errichtung nicht unter die
Pflicht der Gemeinde, die Strassen zu unterhalten, fällt.
Diese Frage muss verneint werden, denn diese Pflicht umfasst
natürlich nur die Unterhaltung der notwendigen Bestand-
teile. Dazu gehört aber das Trottoir nicht, da es zum Zweck
des öffentlichen Verkehres nicht absolut notwendig ist, sondern
mehr der Bequemlichkeit und grösseren Sicherheit der Fuss-
gänger dient.“
Diese Ausführungen sind umso befremdlicher, als bereits
2 Jahre vorher der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entschei-
dung vom 1. April 1898 13” die in der Rechtsprechung des Ober-
landesgericht München herrschende Meinung widerlegt hatte. In
dieser bereits oben zitierten Entscheidung wird ausgeführt,
„dass die für den Verkehr der Fussgänger bestimmten Bürger-
steige oder Fussbänke zumeist ebenso einen Bestandteil der betr.
Strasse bilden, wie die für den Wagenverkehr ausgeschiedene
Fahrbahn, da die Strasse gewöhnlich nicht etwa nur für den
Wagenverkehr allein, sondern auch für Fussgänger und über-
haupt für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind und nur Rück-
187 Eintscheidungen Bd. 19 S. 177; vergl. dagegen Entscheidungen Bd, II
S. 534!