Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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sichten für die Sicherheit des Verkehrs dazu führen, für den 
Fussgängerverkehr besondere Bürgersteige freizuhalten“. 
Der richtigen Meinung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich 
in anerkennenswerter Weise das obengenannte, trefflich be- 
gründete Urteil der Strafkammer des Landgerichts Franken- 
thal !%® angeschlossen. Bezeichnend für die Zähigkeit, mit der 
das Oberlandesgericht seine falsche Auffassung verteidigt ist der 
Umstand, dass es das Frankenthaler Urteil durch die erwähnte 
Entscheidung vom 17. Dez. 1898 wieder aufgehoben hat. 
Leider haben diese irrigen Anschauungen auch in der 
Theorie, nämlich durch REHM einen eifrigen Vertreter gefun- 
den. REHM !?? führt zur Verteidigung dieser Ansichten folgende 
Gründe an: 
Das Trottoir ist deshalb kein Bestandteil der Strasse, weil 
es nicht dazu da ist, die Strasse fertig zumachen. Das Wesen 
des Bestandteils besteht aber nach REHM darin, „dass er etwas 
ist, was dazu gehört, die Sache nach wirtschaftlicher Anschauung 
fertig“ zu machen, ihre wirtschaftliche Brauchbarkeit zu ermög- 
lichen. Daraus schliesst er: 
Bestandteil der Strasse ist nur die Unter- 
lage des Trottoirs. 
„Andererseits“ — so sagt REHM — „ist das Trottoir wohl ein 
Zubehör der Strasse“. Allein esistkeinnotwendiges 
Zubehör, die Strasse kann ihre wirtschaft 
liche Bestimmung, wenn auch unvollkommen, 
doch für sich allein erfüllen. Die öffentlich-recht- 
liche Unterhaltspflicht bezieht sich nach REHM nur auf not- 
wendige Bestandteile und nur auf notwendige Zubehörungen. 
Vor allem ist an diesen Ausführungen zu bemängeln, dass 
REHM den Begriff der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Unter- 
haltung von Strassen völlig verkennt. Der Begriff der Unter- 
138 Vergl. Blätter f. adm. Praxis Bd. 48 S. 375 ff. 
139 REHM, HıRTHS Annalen v. 1895 S. 52.
	        
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