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sichten für die Sicherheit des Verkehrs dazu führen, für den
Fussgängerverkehr besondere Bürgersteige freizuhalten“.
Der richtigen Meinung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich
in anerkennenswerter Weise das obengenannte, trefflich be-
gründete Urteil der Strafkammer des Landgerichts Franken-
thal !%® angeschlossen. Bezeichnend für die Zähigkeit, mit der
das Oberlandesgericht seine falsche Auffassung verteidigt ist der
Umstand, dass es das Frankenthaler Urteil durch die erwähnte
Entscheidung vom 17. Dez. 1898 wieder aufgehoben hat.
Leider haben diese irrigen Anschauungen auch in der
Theorie, nämlich durch REHM einen eifrigen Vertreter gefun-
den. REHM !?? führt zur Verteidigung dieser Ansichten folgende
Gründe an:
Das Trottoir ist deshalb kein Bestandteil der Strasse, weil
es nicht dazu da ist, die Strasse fertig zumachen. Das Wesen
des Bestandteils besteht aber nach REHM darin, „dass er etwas
ist, was dazu gehört, die Sache nach wirtschaftlicher Anschauung
fertig“ zu machen, ihre wirtschaftliche Brauchbarkeit zu ermög-
lichen. Daraus schliesst er:
Bestandteil der Strasse ist nur die Unter-
lage des Trottoirs.
„Andererseits“ — so sagt REHM — „ist das Trottoir wohl ein
Zubehör der Strasse“. Allein esistkeinnotwendiges
Zubehör, die Strasse kann ihre wirtschaft
liche Bestimmung, wenn auch unvollkommen,
doch für sich allein erfüllen. Die öffentlich-recht-
liche Unterhaltspflicht bezieht sich nach REHM nur auf not-
wendige Bestandteile und nur auf notwendige Zubehörungen.
Vor allem ist an diesen Ausführungen zu bemängeln, dass
REHM den Begriff der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Unter-
haltung von Strassen völlig verkennt. Der Begriff der Unter-
138 Vergl. Blätter f. adm. Praxis Bd. 48 S. 375 ff.
139 REHM, HıRTHS Annalen v. 1895 S. 52.