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des Strassenbaus hat dann das Steinpflaster eingeführt, das in
gleicher Weise für den Bürgersteig, wie den Fahrdamm Ver-
wendung fand. Dass man in neuerer Zeit in grösseren Städten
der Zweckmässigkeit halber einen anderen Belag für den Bürger-
steig einführte (z. B. Plättchen, Zement, Asphalt etc.) hat wohl
der Meinung Vorschub geleistet, das Trottoir gehöre nicht zur
Strasse, ist aber an sich belanglos. Das geht ja schon daraus
hervor, dass man in modernen Grossstädten aus Gründen der
Zweckmässigkeit, Aesthetik und Reinlichkeit auch für die Fahr-
bahn Asphaltbelag einführte, so dass Trottoir und Fahrbahn
wieder aus einem Material bestehen.
Aus vorstehenden Ausführungen dürfte sich ergeben, dass
das Trottoir gar nicht anders zu denken ist, wie als notwendiger
Bestandteil der öffentlichen Strasse. Auch JEBENS !*5 führt aus,
dass der Bürgersteig, wo er nicht etwa gar als selbständiger
Weg besteht, doch immer als Teil einer Strasse anzusehen sei,
ein Satz, der kaum eines Beweises bedürfe. Vergl. auch BLANCHE,
Dictionaire general d’administration 1904 Bd. II 8. 1914:
„les trottoirs ne sont qu’un pavage perfectionne“ (zitiert Entsch.
d. preuss. OberVerwalt.Ger. Bd. 47 S. 256.)
Das Reichsgericht !%5 hat wiederholt entschieden, dass das
Trottoir als Bestandteil der öffentlichen Strasse zu betrachten
sei. Aehnlich das preussische Oberverwaltungsgericht !*,
Nicht minder bedenklich wie dieser erste Einwand gegen
eine die Gemeinde treffende Verpflichtung zur Unterhaltung von
Trottoirs ist der zweite, wonach der Gemeinde nicht die Unter-
haltung selber, sondern nur die Sorge für die Unterhaltung
145 JEBENS, a. &. OÖ. XX S. 417.
146 Vergl. Entsch. 29. Jan. 1892, Entsch. 20. März 1899, beide zitiert bei
KAMPTZ und DELIUVS, a. a. OÖ. Bd. I S. 254/55.
147 Entsch. OberVerw.Gericht Bd. 8 S. 189, Bd. 25 S. 243, 244, weitere
Erkenntnisse bei GERMERSHAUSEN Bd. I S. 369 .Note 6. Vergl. auch $ 1
Abs. 3 des preuss. sog. Fluchtliniengesetzes v. 2. Juli 1875: „Zu einer Strasse
im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der... .. Bürgersteig“.