Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Das ist natürlich ein Rechtszustand, der den Forderungen 
des Rechtsstaates in keiner Hinsicht entspricht. Kommt man zu 
dem Ergebnis, dass es gerechtfertigt ist, die Angrenzer zu Bei- 
trägen zwecks Trottoirunterhaltung heranzuziehen, dann muss ein 
Rechtssatz geschaffen werden, der jeden Zweifel beseitigt. Ein 
solch tiefer Eingriff in die Rechtssphäre des Individuums kann 
nicht gebilligt werden, ohne dass die Berechtigung hierzu in der 
Gesetzgebung unzweideutig ausgesprochen ist. - 
B. Bayern rechts des Rheins, 
Den geschilderten Rechtsverhältnissen in der Pfalz sind die- 
jenigen im rechtsrheinischen Bayern fast analog. Allerdings 
sind hier zwei Modifikationen zu berücksichtigen: 
Einmal fällt die Prüfung der nur für die Pfalz in Betracht 
kommenden französischen Vorschriften fort. Ferner hat die 
rechtsrheinische Gem.O. eine Bestimmung in Art. 44 Abs. 2 auf- 
genommen, die in der pfälzischen Gem.O. fehlt. Dieselbe lautet: 
„Verpflichtungen, welche dem Hausbesitzer als solchem nach 
polizeilichen Vorschriften obliegen, bleiben vorbehalten“. 
Auf eine Prüfung der bestrittenen Frage, ob hieraus eine 
Verpflichtung zur Unterhaltung des Trottoirs abgeleitet werden 
kann, soll hier nicht ausführlich eingegangen werden !5%, Es sei 
hier nur hervorgehoben, dass dieser Passus in dem Regierungs- 
entwurf einer Gem.O, nicht enthalten war, sondern von dem 
Referenten der Gem.O. Prof. EDEL hinzugefügt wurde, ohne 
dass die Beweggründe hierzu aus den Verhandlungen zu er- 
sehen wären 17, 
186 Vergl. den Aufsatz: „Die Belastung des Grundbesitzes mit Strassen- 
unterhaltung“, Zeitschrift des Grund- und Hausbesitzer-Vereins in München, 
Jahrgang 1893 S. 70 ff. Der Verfasser widmet der Frage eine eingehende 
Betrachtung und kommt zu einem Ergebnis, das manches Wahrscheinliche 
für sich hat. 
ı57 S, Kammerverhandl. 1866/69, Beilagen Bd. IS. 8, 123, 316, 324, 347, 
371, 436, 588; II S. 501; vergl. Entsch. Oberst. Ger.Hof Bd, V S. 74 ft.
	        
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