Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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barkeit an eine andere minder beschwerliche Stelle verlegen (B.G.B. 
8 1023). Das sind überall Verfügungen und rechtsgestaltende 
Urteile ohne Feststellung eines bereits vorhandenen Rechtszustan- 
des; im Falle die Klage abgewiesen wird, sind sie weder rechts- 
gestaltend, noch rechtsfeststellend. 
Mithin, wenn die Rechtskraft an der Feststellung hängt, tritt 
sie hier überall nicht ein. 
Wir sprechen aber hier — vergessen wir das nicht — immer 
nur von der absoluten Rechtskraft. Wir sehen, dass die ihrem 
Zweck und Wesen entsprechenden Voraussetzungen in diesen ver- 
fügenden Urteilen nicht gegeben sind, daher ist es ganz folge- 
richtig, wenn sie unanwendbar erklärt wird. Damit ist nicht 
gesagt, dass auch die relative Rechtskraft, das Recht am Urteil 
in Wegfall komme. Denn hierfür sind die Voraussetzungen andere. 
Wir dürfen also erwarten, dass gerade in diesen Fällen die re- 
lative Rechtskraft, die sonst von der absoluten Rechtskraft ver- 
deckt wird, zu Tage tritt und praktische Bedeutung bekommt. 
Man wird nur deshalb meist nicht darauf aufmerksam, weil man, 
auch uneingestanden, immer noch mit einem Stück absoluter 
Rechtskraft rechnet und weil man es als ganz selbstverständlich 
ansieht, dass eine Aenderung an dem einmal urteilsmässig Fest- 
gesetzten die Zustimmung des Gegners voraussetzt. Wo die Ver- 
fügung rechtsgestaltend ist, wird sich das als die Wirkung eines 
begründeten subjektiven Zivilrechts erklären lassen. Aber es gilt 
doch das Gleiche, wo ein solches Recht nicht begründet ist, vor 
allem auch bei der Klageabweisung. Der Verklagte braucht sich 
nicht gefallen zu lassen, nochmals so in Anspruch genommen zu 
werden, obwohl er kein erworbenes Zivilrecht geltend zu machen 
hat und obwohl keine absolute Rechtskraft besteht. Das ver- 
steht sich aber nicht von selbst, sondern bedarf einer juristischen 
Erklärung und die Erklärung — das ist eben das Recht am Urteil, 
nichts anderes. — 
Im Verwaltungsrecht treten nun aber alle diese Dinge mit
	        
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