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barkeit an eine andere minder beschwerliche Stelle verlegen (B.G.B.
8 1023). Das sind überall Verfügungen und rechtsgestaltende
Urteile ohne Feststellung eines bereits vorhandenen Rechtszustan-
des; im Falle die Klage abgewiesen wird, sind sie weder rechts-
gestaltend, noch rechtsfeststellend.
Mithin, wenn die Rechtskraft an der Feststellung hängt, tritt
sie hier überall nicht ein.
Wir sprechen aber hier — vergessen wir das nicht — immer
nur von der absoluten Rechtskraft. Wir sehen, dass die ihrem
Zweck und Wesen entsprechenden Voraussetzungen in diesen ver-
fügenden Urteilen nicht gegeben sind, daher ist es ganz folge-
richtig, wenn sie unanwendbar erklärt wird. Damit ist nicht
gesagt, dass auch die relative Rechtskraft, das Recht am Urteil
in Wegfall komme. Denn hierfür sind die Voraussetzungen andere.
Wir dürfen also erwarten, dass gerade in diesen Fällen die re-
lative Rechtskraft, die sonst von der absoluten Rechtskraft ver-
deckt wird, zu Tage tritt und praktische Bedeutung bekommt.
Man wird nur deshalb meist nicht darauf aufmerksam, weil man,
auch uneingestanden, immer noch mit einem Stück absoluter
Rechtskraft rechnet und weil man es als ganz selbstverständlich
ansieht, dass eine Aenderung an dem einmal urteilsmässig Fest-
gesetzten die Zustimmung des Gegners voraussetzt. Wo die Ver-
fügung rechtsgestaltend ist, wird sich das als die Wirkung eines
begründeten subjektiven Zivilrechts erklären lassen. Aber es gilt
doch das Gleiche, wo ein solches Recht nicht begründet ist, vor
allem auch bei der Klageabweisung. Der Verklagte braucht sich
nicht gefallen zu lassen, nochmals so in Anspruch genommen zu
werden, obwohl er kein erworbenes Zivilrecht geltend zu machen
hat und obwohl keine absolute Rechtskraft besteht. Das ver-
steht sich aber nicht von selbst, sondern bedarf einer juristischen
Erklärung und die Erklärung — das ist eben das Recht am Urteil,
nichts anderes. —
Im Verwaltungsrecht treten nun aber alle diese Dinge mit