Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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beiträgen bereits den ihm zugefallenen Vermögenszuwachs zurück- 
erstattet. Wenn nun das Trottoir schadhaft und reparaturbe- 
dürftig ist, wenn statt Pflasterung z. B. Asphaltierung eingeführt 
wird, so ist in der Tat nicht einzusehen, welchen Vorteil der 
Adjazent davon haben soll, oder inwiefern das Grundstück des 
Adjazenten dadurch im Werte steigt!”!. Gewiss hat der An- 
lieger an der Instandhaltung des Trottoirs ein Interesse, aber 
er hat daran nicht mehr Interesse, als jeder Passant, als jeder 
Fremde, der zum ersten Male die Strasse betritt. 
Auch sonstige, einen Vermögenswert darstellende tatsächliche 
Vorteile, welche dem Adjazenten durch eine Ausbesserung des 
Trottoirs erwachsen könnten, sind nicht ersichtlich. Zwar hat 
der Anlieger oft eine über das Trottoir führende Einfahrt zu 
seinem Hause notwendig, Wagen halten vor dem Hause, Fässer 
werden auf- und abgeladen etc. . . Allein dies alles ist kein in 
Vermögenswert auszudrückender Vorteil, sondern „eine einfache 
tatsächliche und rechtliche Möglichkeit“, „ein Stück der persön- 
lichen und wirtschaftlichen Freiheit“. Es ist der Ausfluss des 
Gemeingebrauchs an der öffentlichen Strasse, wie er jedermann 
offensteht 172, 
Nun gibt es in der Tat eine Reihe von Vorteilen, welche 
über die im Gemeingebrauch enthaltene Berechtigung der Be- 
nützung der Strasse hinausgehen. Es ist hier an die Fälle zu 
denken, in denen Pferde auf dem Trottoir beschlagen, Keller- 
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172 Anders liegt die Sache freilich, wenn z. B. auf einer grossen Ver- 
kehrsstrasse zur Dämpfung des Geräusches auf der Strasse Holzpflaster 
eingeführt wird. Hier haben die Adjazenten auch von der neuen Trottoir- 
anlage einen unbestreitbaren Vorteil; es wäre daher in diesem Falle auch 
gerechtfertigt, sie zu den Kosten der neuen Anlage heranzuziehen. 
ı72 8, OTTO MAYER, Deutsches Verw.Recht Bd. II S. 116, 120, sowie 
Theorie des franz. Verw.Rechts S. 327, 328. Vergleiche auch den Aufsatz 
von APELT: „Gibt es ein Recht des Einzelnen auf Benützung der öffent). 
Wege?“ in Fischers Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung der Verwaltung 
1906 Bd. 30 S. 108, 110, 111.
	        
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