Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Die Frage der Auferlegung von Trottoirbeiträgen verdient 
also sowohl vom Standpunkt des geltenden Rechts, wie der Frage 
ihrer inneren Berechtigung Aufmerksamkeit. Wenn es nun das 
Ziel der Wissenschaft des deutschen Verwaltungsrechts ist, „mit- 
zuhelfen, dass selbst gegen den Herrscher Staat dem letzten 
Bürger im Lande sein Recht wird“, (FLEINER) dann darf sie an 
der hier zur Diskussion gestellten Frage nicht achtlos vorüber- 
gehen.
	        
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