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Quellen und Entscheidungen.
Ueber das Recht verabschiedeter Offiziere
zum Tragen der Uniform ihres Dienstgrades.
Von
Dr. iur. BURKH. von BonIN in Potsdam.
Ein bekannter Vorfall der jüngsten Vergangenheit hat das
allgemeine Interesse auf die — m. E. unbedenklich zu bejahende
— Frage gerichtet, ob die Ehrengerichte auch für die mit einer
Uniform verabschiedeten Offiziere zuständig sind. Dabei stand im
Mittelpunkt die Frage, ob die Ehrengerichtsordnungen von 1843
und 1874 rechtsgültig sind, und gewiss erledigt sich mit ihrer
Bejahung auch die Entscheidung des Einzelfalles. Ganz unbe-
achtet aber ist eine Frage geblieben, die auch in engem Zusam-
menhang damit steht und bei ihrer Verneinung in Erwägung ge-
zogen werden müsste: was die Verleihung des Rechts zum Tragen
einer Uniform bei der Verabschiedung eines Offiziers denn eigent-
lich bedeutet, welchen Sinn diese Institution überhaupt hat.
Entwickelt scheint sie sich im Laufe des 18. Jahrhunderts
zu haben, und zwar zunächst ausschliesslich gewohnheitsrechtlich,
wie das gesamte Uniformrecht, indem die Chefs oder Komman-
deure selbständiger Truppenteile den entlassenen Militärpersonen
die im Dienste getragenen Uniformen als Abschiedsgeschenk über-