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amtsregierung in Breslau. Sofort am folgenden Tage fragte diese
weiter beim Könige an,
‚ob es erlaubt sey, dass dergleichen Personen, welche
sich im Kriege durch die Uniform auszeichnen sollen,
diese Uniform auch noch jetzt, da der Grund dazu weg-
fällt, noch tragen dürfen ?’
d. h. ‚Personen, welche nicht .Officiers sind, sondern bei Mobil-
machung der Armee bei derselben engagirt worden, und eine
Uniform erhalten, z. E. Feld-Medici, nachdem ihr Officium bei
der Armee aufgehört. Denn wenn auch das Verbot dem Wort-
laute nach nur von Offizieren sprach, so schien diese Frage doch
bedenklich, da die ‚ratio legis, dass das Ehren-Zeichen der
Uniform, nur die Belohnung verdienter Officiers seyn solle, auf
Officianten, welche nur auf eine Zeit bei der Armee placirt
sind, sich nicht erstrecke’.
Der Staatsrat übermittelte die Anfrage nicht dem Könige,
sondern sandte sie am 9. April 1791 an das Oberkriegskollegium
auf Grund des Beschlusses vom 9. April 1791:
Comm. in orig. sub petito remissionis dem Ober Kriegs-
Collegio mit dem Ersuchen um die Mittheilung seines erleuchteten
Sentiments. Diesseits wäre man der Meynung, dass auch anderen
als Officiers, welche bey der Armee gestanden und Uniformen
getragen hätten, der fernere Gebrauch derselben nach erfolgter
Entlassung ohne besondere Erlaubniss nicht frey stehe; weil
überhaupt die mit einem Amte verbundenen Unterscheidungen
demjenigen, der das Amt nicht mehr führe, de regula nicht zu-
kämen. Inzwischen würde es dergl. Leuten bey ihren meist
sehr beschränkten Vermögens Umständen doch auch sehr be-
schwerlich fallen, wenn sie von der Uniform, die ihnen bey ihrer
Dimission gelassen würde, nicht sollten Gebrauch machen können.
Ita conclusum in Consilio Status
de 4. Aprilis 1791 (gez.) Carmer
(gez.) Kluge.
Darauf gab das Oberkriegskollegium eine mehr auf Billig-
keitsgründen, als auf juristische Erwägungen gegründete Antwort
dahin: