Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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amtsregierung in Breslau. Sofort am folgenden Tage fragte diese 
weiter beim Könige an, 
‚ob es erlaubt sey, dass dergleichen Personen, welche 
sich im Kriege durch die Uniform auszeichnen sollen, 
diese Uniform auch noch jetzt, da der Grund dazu weg- 
fällt, noch tragen dürfen ?’ 
d. h. ‚Personen, welche nicht .Officiers sind, sondern bei Mobil- 
machung der Armee bei derselben engagirt worden, und eine 
Uniform erhalten, z. E. Feld-Medici, nachdem ihr Officium bei 
der Armee aufgehört. Denn wenn auch das Verbot dem Wort- 
laute nach nur von Offizieren sprach, so schien diese Frage doch 
bedenklich, da die ‚ratio legis, dass das Ehren-Zeichen der 
Uniform, nur die Belohnung verdienter Officiers seyn solle, auf 
Officianten, welche nur auf eine Zeit bei der Armee placirt 
sind, sich nicht erstrecke’. 
Der Staatsrat übermittelte die Anfrage nicht dem Könige, 
sondern sandte sie am 9. April 1791 an das Oberkriegskollegium 
auf Grund des Beschlusses vom 9. April 1791: 
Comm. in orig. sub petito remissionis dem Ober Kriegs- 
Collegio mit dem Ersuchen um die Mittheilung seines erleuchteten 
Sentiments. Diesseits wäre man der Meynung, dass auch anderen 
als Officiers, welche bey der Armee gestanden und Uniformen 
getragen hätten, der fernere Gebrauch derselben nach erfolgter 
Entlassung ohne besondere Erlaubniss nicht frey stehe; weil 
überhaupt die mit einem Amte verbundenen Unterscheidungen 
demjenigen, der das Amt nicht mehr führe, de regula nicht zu- 
kämen. Inzwischen würde es dergl. Leuten bey ihren meist 
sehr beschränkten Vermögens Umständen doch auch sehr be- 
schwerlich fallen, wenn sie von der Uniform, die ihnen bey ihrer 
Dimission gelassen würde, nicht sollten Gebrauch machen können. 
Ita conclusum in Consilio Status 
de 4. Aprilis 1791 (gez.) Carmer 
(gez.) Kluge. 
Darauf gab das Oberkriegskollegium eine mehr auf Billig- 
keitsgründen, als auf juristische Erwägungen gegründete Antwort 
dahin:
	        
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