Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

470  Polizeiämter  —  Polizeiaufsicht.

Polizeiämter.  Zu  Leipzig  wird  die  Sicherheitspolizei  (s.  d.)  durch  das
städtische  Polizeiamt  nach  Maaßgabe  des  Statuts  vom  Jahre  1888  ausgeübt
  (VO.  vom  17.  December  1888  S.  940).  Außerdem  besteht  nur  noch
zu  Chemnitz  ein  städtisches  Polizeiamt.  Im  Uebrigen  s.  Polizeibehörden.

Polizeiärzte.  Die  Polizeibehörden  sind  berechtigt,  nach  Anleitung  der  Vorschriften
  über  Gerichtsärzte  (s.  d.)  besondere  P.  anzustellen,  von  deren
Wirkungskreise  alsdann  diejenigen  Verrichtungen  ausgeschlossen  bleiben,
die  dem  Bezirksarzte  (s.  d.)  als  solchem  zufallen  (MVO.  vom  25.  April
1862  bei  Funke  VI  S.  461,  Ges.  vom  30.  Juli  1836  S.  183  Pct.  7
und  8,  Instr.  vom  30.  Juli  1836  S.  187  Pct.  10,,  VO.  vom  29.  October
  1869  S.  331,  21.  October  1869  S.  315  Pct.  A  10  und  14.  März
1872  S.  135).

Polizeiaufsicht.  Neben  Freiheitsstrafe  kann  in  den  durch  das  Gesetz  vorgesehenen
  Fällen,  ausgenommen  gegen  jugendliche  Personen,  auf  Zulässigkeit
  von  P.  mit  der  Wirkung  erkannt  werden,  daß  dem  Verurtheilten
von  der  Kreishauptmannschaft  (nicht  der  Polizeibehörde,  s.  Ges.  vom
15.  April  1886  S.  85  §  4)  der  Aufenthalt  in  bestimmten  Orten
(Ortstheilen,  Gebäuden  2c.)  untersagt  werden,  Haftnahme  (s.  d.)  auch
ohne  Begründung  des  Fluchtverdachts  erfolgen  darf,  Ausländer  aus
dem  Reichsgebiet  verwiesen  werden  können,  Durchsuchungen  (s.  d.)  hinsichtlich
  der  Zeit  ihrer  Vornahme  keinen  Beschränkungen  unterliegen,  der
Wandergewerbeschein  zu  versagen  ist  und  die  Beaussichtigten  jeden  Aufenthaltswechsel
  binnen  24  Stunden  bei  der  Sicherheitspolizeibehörde  anzumelden
  haben.  Die  Fälle,  in  denen  auf  P.  erkannt  werden  darf,  sind
im  St  G.  bei  den  einzelnen  Delicten  namhaft  gemacht.  Die  Verhängung
  der  P.  steht  auf  Grund  des  gerichtlichen  Erkenntnisses  den
Kreishauptmannschaften  zu,  die  ihre  Entschließung  den  Anstaltsdirectionen
  bez.  Gerichtsvorständen  behufs  weiterer  Benachrichtigung  der  Sicherheitspolizeibehörde
  und  der  Amtshauptmannschaft  mitzutheilen  haben.
Von  Aufenthaltswechseln  der  Beaufsichtigten  haben  die  Sicherheitspolizeibehörden
  sich  untereinander  sowie  die  Amtshauptmannschaften  zu  benachrichtigen.
  Ueber  Abkürzung  oder  Verlängerung  der  P.  haben  auf  Bericht
  der  Sicherheitspolizeibehörden  (auf  dem  Lande  und  in  den  Städten
kl.  StO.  der  Amtshauptmannschaften)  die  Kreishauptmannschaften  Entschließung
  zu  fassen.  Die  Sicherheitspolizeibehörden  haben  Verzeichnisse
der  Beaufsichtigten  zu  führen.  Die  aus  den  Strafanstalten  (s.  d.  III)
Entlassenen  sind  zur  Durchführung  der  Meldepflicht  an  einen  bestimmten
Ort  zu  weisen  (StGB.  §#§  38,  39,  575,  361  Pct.  1,  GO.  8  572,
VO.  vom  14.  December  1870  S.  373  §§  6—9,  VO.  vom  22.  August
1874  S.  125  §  4  Abs.  1  und  3,  MVO.  vom  7.  Februar  1871,
Gesch.  O.  §  782).  Begiebt  sich  eine  Person,  rücksichtlich  deren  die  Zulässigkeit
  von  P.  ausgesprochen  worden  ist,  in  einen  anderen  Bundesstaat,
so  ist  auch  die  Landespolizeibehörde  des  neuen  Aufenthaltsortes  berechtigt,
  sie  unter  P.  zu  stellen.  Die  Stellung  unter  P.  ist  der  Landespolizeibehörde
  des  Orts  der  Verurtheilung,  des  Aufenthalts=  oder  des
Heimathsortes  mitzutheilen  (Bundesrathsbeschluß  vom  16.  Juni  1872
im  SWB.  von  1874  S.  235).