Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Erfüllung der Formen endgültig, bindend und vollstreckbar wie 
das echte Urteil. Für diese Schiedsgerichte ist jedoch der Satz 
ne bis in idem nicht gegeben. Der Staat hat kein Bedürfnis, 
den willigen Schiedsrichter vor nochmaliger Behelligung zu schützen 
oder dem neugewählten, der sich der Mühe unterziehen will, noch 
einmal zu machen, was der erste nicht zur Zufriedenheit der 
Parteien gemacht hat, solches zu verbieten. Ebensowenig werden 
die Gerichte sich weigern können, eine durch Schiedsspruch er- 
ledigte Sache, wenn die Parteien sich nun doch noch an sie wen- 
den, ihrerseits nochmals zu entscheiden ”*: einmalige Behelligung 
muss die Justiz sich für jeden Rechtsstreit gefallen lassen. Es 
muss aber auch umgekehrt ebenso sein. Der Schiedsrichter hat 
nicht die Machtgrenze der ordentlichen Gerichte; er darf auch 
eine neue Entscheidung übernehmen in einer Sache, in der das 
Gericht schon endgültig gesprochen hatte; und das Gericht hat 
seinen also gegebenen Schiedsspruch zu achten, auch wenn er 
darauf hinausläuft, das rechtskräftige Urteil zu beseitigen oder 
zu ändern. Dem Zweck der absoluten Rechtskraft ist auch hier 
genügt dadurch, dass die Justiz nicht zum zweiten Mal zur Ent- 
scheidung in Anspruch genoinmen wird. Hinzunehmen, was die 
Parteien sich auf andere Weise haben feststellen lassen, ist ihr 
nicht verboten. 
In all diesen Fällen ist selbstverständlich vorausgesetzt, dass 
die Beteiligten zustimmen. Denn nur die absolute Rechtskraft 
gilt hier nicht, das Recht der Partei am Schiedsspruch, den sie 
erwirkt hat, besteht auch in diesem Verhältnis gerade so wie das 
Recht an ihrem Urteil. Soll gegenüber einem früheren Schieds- 
spruch oder einem Urteil ein neuer Schiedsspruch herbeigeführt 
werden, so ist die Einigung der Beteiligten ohnehin erforderlich, 
um das Schiedsgericht zu bestellen. Wenn dagegen etwa der im 
Schiedsverfahren unterlegene Kläger sich nun mit derselben Sache 
an die ordentlichen Gerichte wendet, so kann er das natürlich 
76 In diesem Sinne: Wach, Handbuch I 8. 75. 
 
	        
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