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Erfüllung der Formen endgültig, bindend und vollstreckbar wie
das echte Urteil. Für diese Schiedsgerichte ist jedoch der Satz
ne bis in idem nicht gegeben. Der Staat hat kein Bedürfnis,
den willigen Schiedsrichter vor nochmaliger Behelligung zu schützen
oder dem neugewählten, der sich der Mühe unterziehen will, noch
einmal zu machen, was der erste nicht zur Zufriedenheit der
Parteien gemacht hat, solches zu verbieten. Ebensowenig werden
die Gerichte sich weigern können, eine durch Schiedsspruch er-
ledigte Sache, wenn die Parteien sich nun doch noch an sie wen-
den, ihrerseits nochmals zu entscheiden ”*: einmalige Behelligung
muss die Justiz sich für jeden Rechtsstreit gefallen lassen. Es
muss aber auch umgekehrt ebenso sein. Der Schiedsrichter hat
nicht die Machtgrenze der ordentlichen Gerichte; er darf auch
eine neue Entscheidung übernehmen in einer Sache, in der das
Gericht schon endgültig gesprochen hatte; und das Gericht hat
seinen also gegebenen Schiedsspruch zu achten, auch wenn er
darauf hinausläuft, das rechtskräftige Urteil zu beseitigen oder
zu ändern. Dem Zweck der absoluten Rechtskraft ist auch hier
genügt dadurch, dass die Justiz nicht zum zweiten Mal zur Ent-
scheidung in Anspruch genoinmen wird. Hinzunehmen, was die
Parteien sich auf andere Weise haben feststellen lassen, ist ihr
nicht verboten.
In all diesen Fällen ist selbstverständlich vorausgesetzt, dass
die Beteiligten zustimmen. Denn nur die absolute Rechtskraft
gilt hier nicht, das Recht der Partei am Schiedsspruch, den sie
erwirkt hat, besteht auch in diesem Verhältnis gerade so wie das
Recht an ihrem Urteil. Soll gegenüber einem früheren Schieds-
spruch oder einem Urteil ein neuer Schiedsspruch herbeigeführt
werden, so ist die Einigung der Beteiligten ohnehin erforderlich,
um das Schiedsgericht zu bestellen. Wenn dagegen etwa der im
Schiedsverfahren unterlegene Kläger sich nun mit derselben Sache
an die ordentlichen Gerichte wendet, so kann er das natürlich
76 In diesem Sinne: Wach, Handbuch I 8. 75.