Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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ohne vorgängige Vereinbarung; aber das Recht am Schiedsspruch 
würde hier darin sich erweisen, dass ohne die Zustimmung des 
Beklagten das Gericht mit der schiedsrichterlich erledigten Sache 
sich nicht noch einmal befassen dürfte; es würde sonst, nicht 
zwar die Öffentlichrechtlichen Grenzen seiner Amtsgewalt ver- 
letzen, wohl aber das erworbene Recht des Verklagten, nicht noch- 
mals Rede stehen zu müssen. Relative Rechtskraft! 
Immerhin ist der Schiedsspruch und sein Verhältnis zur 
Rechtskraft in der Justiz eine vereinzelte ausserordentliche Er- 
scheinung. In der Verwaltung dagegen liegen die Sachen ganz 
anders. Hier ist nicht, wie in der Justiz, das Urteil der Kern 
und Mittelpunkt von allem, auf den alles hinstrebt oder von dem 
es ausgeht, und der hoheitliche Akt, der nichts Gleichwertiges 
neben sich duldet. Im Gegenteil, die ordentliche Form, in wel- 
cher die Obrigkeit hier dem Untertanen bestimmt, was für ihn 
ım Einzelfalle Rechtens sein soll, das ist der einfache Verwal- 
tungsakt; nur in dem Masse, als das Gesetz es besonders vor- 
gesehen hat, tritt neben ihn der in Form der Rechtspflege er- 
lassene Verwaltungsakt, das verwaltungsgerichtliche Urteil. Die 
umfassenden Zuständigkeiten der ordentlichen Verwaltungsbehör- 
den, Behörden der allgemeinen Landesverwaltung oder wie sie 
heissen, begreifen im Zweifel die nämlichen Sachen in sich, für 
welche auch Verwaltungsgerichte bestellt sind. Die letzteren aller- 
dings pflegen so geordnet zu sein, dass sie einen Fall entweder 
von vornherein bis zu Ende übernehmen oder dass der Weg von 
den Verwaltungsbehörden aus an sie geht, damit sie das letzte 
Wort haben; immer ist mit der formellen Rechtskraft ihres Ur- 
teils der einzelne Fall erledigt. Aber dieselbe Frage, eadem res, 
kann aus irgend einem Anlass von neuem in die Hände der 
ordentlichen Verwaltungsbehörde gelangen, um darin eine neue 
Anordnung zu treffen oder gegenüber neuen Bedürfnissen daraus 
Folgerungen zu ziehen, von Amts wegen oder auf Gesuch eines 
Beteiligten. Inwiefern ist sie dabei an den ergangenen Spruch
	        
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