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ohne vorgängige Vereinbarung; aber das Recht am Schiedsspruch
würde hier darin sich erweisen, dass ohne die Zustimmung des
Beklagten das Gericht mit der schiedsrichterlich erledigten Sache
sich nicht noch einmal befassen dürfte; es würde sonst, nicht
zwar die Öffentlichrechtlichen Grenzen seiner Amtsgewalt ver-
letzen, wohl aber das erworbene Recht des Verklagten, nicht noch-
mals Rede stehen zu müssen. Relative Rechtskraft!
Immerhin ist der Schiedsspruch und sein Verhältnis zur
Rechtskraft in der Justiz eine vereinzelte ausserordentliche Er-
scheinung. In der Verwaltung dagegen liegen die Sachen ganz
anders. Hier ist nicht, wie in der Justiz, das Urteil der Kern
und Mittelpunkt von allem, auf den alles hinstrebt oder von dem
es ausgeht, und der hoheitliche Akt, der nichts Gleichwertiges
neben sich duldet. Im Gegenteil, die ordentliche Form, in wel-
cher die Obrigkeit hier dem Untertanen bestimmt, was für ihn
ım Einzelfalle Rechtens sein soll, das ist der einfache Verwal-
tungsakt; nur in dem Masse, als das Gesetz es besonders vor-
gesehen hat, tritt neben ihn der in Form der Rechtspflege er-
lassene Verwaltungsakt, das verwaltungsgerichtliche Urteil. Die
umfassenden Zuständigkeiten der ordentlichen Verwaltungsbehör-
den, Behörden der allgemeinen Landesverwaltung oder wie sie
heissen, begreifen im Zweifel die nämlichen Sachen in sich, für
welche auch Verwaltungsgerichte bestellt sind. Die letzteren aller-
dings pflegen so geordnet zu sein, dass sie einen Fall entweder
von vornherein bis zu Ende übernehmen oder dass der Weg von
den Verwaltungsbehörden aus an sie geht, damit sie das letzte
Wort haben; immer ist mit der formellen Rechtskraft ihres Ur-
teils der einzelne Fall erledigt. Aber dieselbe Frage, eadem res,
kann aus irgend einem Anlass von neuem in die Hände der
ordentlichen Verwaltungsbehörde gelangen, um darin eine neue
Anordnung zu treffen oder gegenüber neuen Bedürfnissen daraus
Folgerungen zu ziehen, von Amts wegen oder auf Gesuch eines
Beteiligten. Inwiefern ist sie dabei an den ergangenen Spruch