Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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des Verwältungsgerichts gebunden? Wieder werden wir sagen 
müssen: im Verhältnis zwischen Verwaltungsgerichten und ein- 
fachen Verwaltungsbehörden gilt der Satz ne bis in idem nicht. 
Der Zweck, der diesen Satz erzeugte, ist hier nicht in Frage: 
die Verwaltungsgerichte allerdings sollen nicht unmittelbar wieder 
befasst werden dürfen mit einer Sache, die sie schon einmal ent- 
schieden haben, sie sollen vor abermaliger „Behelligung“ geschützt 
sein, wie die Zivilgerichte ””. Aber dass die Verwaltungsbehörde 
sich dazu hergebe, nochmals zu prüfen, was an sich zu ihrer Zu- 
ständigkeit gehört, ist dadurch nicht verboten, oder, anders aus- 
gedrückt: ihre Amtsgewalt ist nicht dadurch verbraucht, dass die 
Verwaltungsjustiz mit der Sache zu Ende gekommen ist. 
Also müsste die Verwaltungsbehörde in der Lage sein, eine 
vom Verwaltungsgericht abgeurteilte Sache bei späterer Gelegen- 
heit anders auffassen und behandeln zu können. Und das gilt, 
wohlverstanden, nicht bloss gegenüber Verfügungen in Urteilsform, 
sondern auch gegenüber richterlichen Entscheidungen. Denn der 
Grund, der die absolute Rechtskraft hier ausschliesst, liegt nicht 
im Gegenstand und Inhalt der Rechtspflege, sondern im Ver- 
hältnis der beteiligten Behörden ”®. 
Dieses Ergebnis wird sofort auf lebhaften Widerspruch stossen. 
Und zwar können wir zweierlei Gründe dagegen angeführt er- 
warten, einen irrigen und einen richtigen. 
’T So wollen wir wenigstens annehmen; vgl. oben IV in fine. Ganz un- 
bedenklich ist die Uebertragung der Grundsätze der absoluten Rechtskraft 
auf die Verwaltungsgerichte ja nicht. Grade das hier geschilderte Verhält- 
nis zu den Verwaltungsbehörden mag die Zweifel rechtfertigen. 
78 HALBEY, Gemeindeverf. und Verw.-R. S. 381 bringt diesen Gedanken 
ganz deutlich zum Ausdruck. Er handelt von der mangelnden Rechts- 
kraft bei polizeilichen Verfügungen, insbesondere bei richterlicher Abwei- 
sung von Gastwirtschaftsgesuchen, und begründet diese Erscheinung so: 
„Da über diesen Antrag (den neuen Antrag auf Genehmigung) nicht etwa 
sofort wieder ein neues Verwaltungsstreitverfahren eintritt, so kann der 
Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache dem Antrage gegenüber 
überhaupt nicht in Frage kommen.*
	        
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