mir als erschwerenden Umstand an. Bei unbefangener Beurtei-
lung würde er sich wohl gesagt haben, dass man von reiner Be-
griffsspielerei nicht mehr reden darf, wo einer ernste Konsequenzen
aus seinen Begriffen zu ziehen sucht. Wenn man dann diese
Konsequenzen anerkannt sieht von Autoritäten wie das preussi-
sche Oberverwaltungsgericht, der sächsische Gesetzgeber und
BERNATZIK, so wäre es vielleicht angezeigt, sich die Sache selbst
einmal einigermassen zu überlegen. Aber an der Unbefangenheit
hat es hier offenbar gefehlt.
Ganz ohne alle Begründung lassen allerdings meine beiden
Gegner ihre Stellungnahme doch nicht: sie berufen sich über-
einstimmend auf LOENINGs oft erwähnte Abhandlung. BERNATZIK
S. 37 höhnt: „LOENING hat ihn bereits im Verw.-Archiv VILS. 12
so schlagend widerlegt, dass es wirklich schade wäre, dem dort
Gesagten noch etwas beizufügen“. SEIDLER aber hatte zunächst
zwar unterlassen, sich auch dieser Beifallsbezeugung wieder an-
zuschliessen, da er es für überflüssig erklärte, mich überhaupt
einer Entgegnung zu würdigen. Am Schlusse seines Referats
widmet er mir gleichwohl geschwind noch eine ganz unzutreffende
Bemerkung, auf die wir hier nicht eingehen, und fügt bei: „Im
übrigen berufe ich mich auf LOENING, der diese Theorie MAYERs
gründlich widerlegt und dieselbe als willkürlich, ohne jeden
Boden im positiven Rechte bezeichnet hat“ ®!., Wir haben uns
ja mit Loenınas Angriff jetzt ausreichend beschäftigt, und ich
denke, man wird nicht den Eindruck haben, dass für diese ein-
hellige Begeisterung allzuviel sachlicher Grund ist. Wohl ver-
stehe ich recht gut, dass hier ein gewisses persönliches Bedürfnis
besteht, mich von irgend einem anderen einmal recht gründlich
widerlegt zu sehen. Aber es scheint mir doch im Interesse der
°%ı Dass TEZNER nicht unterlässt, diese Widerlegung zu begrüssen (Deut-
sche Theorien der V.-R.-Pflege S. 161 Note 52 in Verbindung mit $. 162),
versteht sich von selbst; doch ist er dabei verhältnismässig massvoll, ich
weiss nicht warum,