Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

Diesem Verlangen nach einer Trennung der Gewalten hatte 
die Nationalversammlung in einer Weise Rechnung getragen, die 
MOoNTESQUIEU niemals gebilligt haben würde. Sie hatte nur die 
eine Seite seiner Lehre begriffen, die Trennung, und hatte über- 
sehen, dass MONTESQUIEU gleichzeitig lehrt, die Gewalten müss- 
ten in Wechselbeziehungen zu einander stehen, wenn ein frei- 
heitliches Staatsleben möglich sein solle 5. 
Indem die Nationalversammlung den König von einer Ein- 
wirkung auf Gesetzgebung und Justiz ausschloss und allein auf 
die Leitung der Verwaltung beschränkte, beging sie einen schwe- 
ren Fehler, der sich blutig rächen sollte. Als nach Beendigung 
der Revolution die Verfassung neu geregelt wurde, kam es na- 
mentlich darauf an, diesen Fehler zu vermeiden. Das Staats- 
oberhaupt liess sich daher ausser der Regierung und Verwaltung 
Anteilnahme an der Gesetzgebung und — durch das Recht der 
Richterernennung — Mitwirkung bei Ausübung der Justiz über- 
tragen. Jetzt war es nicht, wie zur Zeit der Nationalversamm- 
lung, eine den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entspre- 
chende geschichtliche Erinnerung, dass der Richter im Namen 
des Staatsoberhauptes Recht sprach, sondern eine staatsrechtliche 
Wahrheit. Seither führt der Richter seinen Auftrag wie der 
Verwaltungsbeamte auf das Staatsoberhaupt zurück. Da Justiz 
und Verwaltung in dieselbe Spitze auslaufen, denselben Träger 
haben, kann keine der beiden als besondere Gewalt angesehen 
werden. Die neuere Rechtslehre nimmt daher, soweit es sich um 
die Beziehungen zwischen Justiz und Verwaltung handelt, nicht 
eine separation des pouvoirs, sondern eine separation des autorites 
an. Eine Trennung der Gewalten ist nur zwischen Gesetzgebung 
les puissances, les regler, les temperer, les faire agir, donner pour ainsi dire 
un lest & l’une, pour la mettre en etat de resister & une autre. Ebenso 
ALEXANDRE DE LAMETH in der Sitzung vom 26. August 1789: sans la se- 
paration des pouvoirs il n’y a que despotisme. 
° Separer les pouvoirs sans les isoler.
	        
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