Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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1. Zunächst dürfen die Gerichte keinen Verwaltungsakt vor- 
nehmen. Einen Verwaltungsakt stellt auch der Erlass einer all- 
gemeinen Verordnung dar, und darum ist eine derartige Ver- 
fügung den Gerichten nicht nur auf dem Gebiete des Verwaltungs- 
rechts (art. 127 no. 2 Code p£nal), sondern auch auf dem Gebiete 
der „causes qui leur seront soumises“ (art. 5 Code civil) aus- 
drücklich verboten. 
2. Akte der Verwaltung haben den Gerichten gegenüber 
unbedingten Anspruch auf Anerkennung. Die Gerichte dürfen 
daher nicht einen Verwaltungsakt für ungültig erklären oder seine 
Ausführung verbieten (art. 127 no. 2 Code penal). Sie dürfen 
auch nicht eine Entscheidung treffen, welche auf der Voraus- 
setzung beruht, dass der Verwaltungsakt ungültig sei. 
Nur in einem Falle gilt eine Ausnahme. Wenn es sich für 
ein Gericht darum handelt, an die Uebertretung einer Polizei- 
verordnung die gesetzliche Strafe des art. 471 no. 15 Code penal 
zu knüpfen, hat es zu prüfen, ob die Verordnung gesetzmässig 
und von der zuständigen Behörde erlassen ist; wenn diese Be- 
dingungen nicht erfüllt sind, darf das Gericht allerdings die Ver- 
ordnung nicht für ungültig erklären, hat ihr aber den strafrecht- 
lichen Schutz zu versagen. 
3. „Determiner le sens et la portee d’un acte peut Equivaloir 
& annuler cet acte.“ Die Gerichte dürfen daher Verwaltungsakte 
nicht auslegen. 
Diese Regel gilt aber nicht für allgemeine Verordnungen und 
nicht für actes de gestion, d.i. Handlungen des Staats, in wel- 
chen er sich auf das Gebiet des Privatrechts hinabbegeben hat. 
Sie findet nur Anwendung für actes d’autorite, in welchen ein 
Einzelfall unter Hervorkehrung der staatlichen Hoheit geregelt 
werden sollte. Entsteht in einem Zivilprozesse ein debat serieux 
über die Bedeutung eines solchen, so hat das Gericht das Ver- 
fahren auszusetzen, bis die Auslegung durch die Behörde, welche 
den Akt erlassen hat, erfolgt ist.
	        
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