Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

—_ 82 —_ 
artiger, das Staatswesen zersetzender Zustände sollte unmöglich 
gemacht werden. Die Nationalversammlung wollte sich auch die 
Ueberwachung der Verwaltung, welche mit der Verwaltungsrechts- 
pflege verknüpft war, nicht von den Gerichten nehmen lassen, 
und die von ihr eingesetzten, aus Wahlen hervorgegangenen Ge- 
richte wären zu schwach gewesen, um eine unparteiische Ver- 
waltungsrechtspfiege zu handhaben. 
Das Nächstliegende wäre nun gewesen, mit der Verwaltungs- 
rechtspflege, mit welcher man die ordentlichen Gerichte nicht 
betrauen wollte, besondere Verwaltungsgerichte auszustatten. Ein 
dahin gehender Vorschlag scheiterte aber an der Kostenfrage: 
„c’est couvrir la France de juges, c’est accabler le peuple de frais“. 
Es blieb nur die dritte Möglichkeit, der Verwaltung selbst 
die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen, und dies geschah 
durch Gesetz vom 7. September 1790. 
Napoleon beliess der Verwaltung die Verwaltungsrechtspre- 
chung. Die Behörden, denen er sie zuwies, entnahm er teils dem 
alten Rechte, teils dem Revolutionsrechte.e Zum ordentlichen 
Verwaltungsrichter erster Instanz bestellte er wie das alte König- 
tum den Minister, die Rechtsprechung in zweiter Instanz über- 
trug er dem gleichfalls dem ancien regime entnommenen Staats- 
rate. Durch besondere gesetzliche Vorschrift (namentlich durch 
das Gesetz vom 28 pluviose VIII) wurden bestimmt bezeichnete 
Verwaltungsstreitsachen in erster Instanz dem Minister, zu dessen 
Zuständigkeit sie eigentlich gehörten, entzogen und Präfektur- 
räten übertragen, deren Vorbild die von der Nationalversamm- 
lung geschaffenen Departementsdirektorien waren. 
IV. Seitdem eine besondere Verwaltungsrechtspflege ein- 
gerichtet ist, wird behauptet, dass im Schosse der vollziehenden 
Gewalt drei selbständige autorites vorhanden seien, da zu Justiz 
und Verwaltung als dritte, selbständige autorit& die Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit hinzugetreten sei. 
Keiner näheren Erörterung bedarf es, dass die von dem Mi-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.