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artiger, das Staatswesen zersetzender Zustände sollte unmöglich
gemacht werden. Die Nationalversammlung wollte sich auch die
Ueberwachung der Verwaltung, welche mit der Verwaltungsrechts-
pflege verknüpft war, nicht von den Gerichten nehmen lassen,
und die von ihr eingesetzten, aus Wahlen hervorgegangenen Ge-
richte wären zu schwach gewesen, um eine unparteiische Ver-
waltungsrechtspfiege zu handhaben.
Das Nächstliegende wäre nun gewesen, mit der Verwaltungs-
rechtspflege, mit welcher man die ordentlichen Gerichte nicht
betrauen wollte, besondere Verwaltungsgerichte auszustatten. Ein
dahin gehender Vorschlag scheiterte aber an der Kostenfrage:
„c’est couvrir la France de juges, c’est accabler le peuple de frais“.
Es blieb nur die dritte Möglichkeit, der Verwaltung selbst
die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen, und dies geschah
durch Gesetz vom 7. September 1790.
Napoleon beliess der Verwaltung die Verwaltungsrechtspre-
chung. Die Behörden, denen er sie zuwies, entnahm er teils dem
alten Rechte, teils dem Revolutionsrechte.e Zum ordentlichen
Verwaltungsrichter erster Instanz bestellte er wie das alte König-
tum den Minister, die Rechtsprechung in zweiter Instanz über-
trug er dem gleichfalls dem ancien regime entnommenen Staats-
rate. Durch besondere gesetzliche Vorschrift (namentlich durch
das Gesetz vom 28 pluviose VIII) wurden bestimmt bezeichnete
Verwaltungsstreitsachen in erster Instanz dem Minister, zu dessen
Zuständigkeit sie eigentlich gehörten, entzogen und Präfektur-
räten übertragen, deren Vorbild die von der Nationalversamm-
lung geschaffenen Departementsdirektorien waren.
IV. Seitdem eine besondere Verwaltungsrechtspflege ein-
gerichtet ist, wird behauptet, dass im Schosse der vollziehenden
Gewalt drei selbständige autorites vorhanden seien, da zu Justiz
und Verwaltung als dritte, selbständige autorit& die Verwaltungs-
gerichtsbarkeit hinzugetreten sei.
Keiner näheren Erörterung bedarf es, dass die von dem Mi-